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Wahl und Bestellung des Wahlvorstands der Betriebsratswahl, Amtsausübung und Nichtigkeit der Bestellung – Was haben Arbeitgeber, Betriebsräte und Wahlvorstände zu beachten?

 

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) setzt den gesetzgeberischen Wunsch der Beteiligungen von Arbeitnehmern an der Gestaltung betrieblicher Umstände um. Gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG werden in (privatwirtschaftlichen) Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Ein Zwang zur Errichtung von Betriebsräten besteht aber nicht.

Das BetrVG bestimmt, wie die Wahl des Betriebsrats (Erst-, Neuwahl und außerordentliche Wahl) durchgeführt wird. Dabei legt das Gesetz die Wahlvorbereitung und -durchführung in die Hände eines Wahlvorstands, der nach § 18 Abs. 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen hat. Dabei setzt der Wahlvorstand insbesondere die detaillierten Regelungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) um.

Wie aber wird der Wahlvorstand errichtet, in welcher Weise und mit welchen Rechten und Pflichten übt er sein Amt aus und unter welchen Voraussetzungen ist die Errichtung unwirksam bzw. nichtig? Diese für die Betriebspraxis bedeutsamen Fragen sind Gegenstand der nachstehenden Betrachtung:

 

1. Wie wird der Wahlvorstand errichtet?

Die Errichtung eines Wahlvorstandes bestimmt sich nach den Regelungen in §§ 16, 17 BetrVG. Dabei unterscheidet das Gesetz hinsichtlich der Bestellung zwischen Betrieben ohne Betriebsrat und solchen, in denen ein Betriebsrat bereits errichtet worden ist. Möglich ist die Wahl des Wahlvorstands ebenso wie dessen Bestellung durch den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat oder die Bestellung durch das Arbeitsgericht.

 

a) Bestellung des Wahlvorstands durch einen Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat

Besteht in einem betriebsratsfähigen Betrieb noch kein Betriebsrat, so wird dieser nach § 17 Abs. 1 BetrVG vom Gesamtbetriebsrat oder, sofern ein solcher nicht existiert, vom Konzernbetriebsrat bestellt.

Dieser Fall wird regelmäßig nur in größeren Unternehmen oder Unternehmensgruppen zum Tragen kommen. Nur in solchen finden sich häufig Gesamt- bzw. Konzernbetriebsräte.

Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG werden Gesamtbetriebsräte in Unternehmen bestellt, die mehrere eigenständige Betriebe mit jeweils eigenen Betriebsräten unterhalten. Ein Konzernbetriebsrat wird nach § 54 BetrVG errichtet, sofern ein sogenannter „Unterordnungskonzern“ im Sinne von § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes besteht. In den Konzernbetriebsrat werden entsprechend § 55 Abs. 1 BetrVG Mitglieder der in dem Konzern, d.h. in den konzernangehörigen Unternehmen errichteten Gesamtbetriebsräte entsandt.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestellungsvariante sicherstellen, dass insbesondere neue Betriebe innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzerns ebenfalls eine Arbeitnehmervertretung im Sinne eines Betriebsrates erhalten. Die Bestellung des Wahlvorstands erfolgt durch einen existierenden Gesamtbetriebsrat oder durch den Konzernbetriebsrat durch Mehrheitsbeschluss.

Umstritten ist die Frage, ob ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat unter den gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet ist, einen Wahlvorstand zu bestellen. Das LAG Nürnberg hat eine solche ausdrückliche Pflicht verneint (LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2007, Az. 1 TaBV 14/06).

 

b) Wahl des Wahlvorstands in einer Betriebsversammlung

Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, kann ein Wahlvorstand gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung gewählt werden. Eine solche Wahl ist auch zulässig, wenn ein bestehender Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands unterlässt. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist eine Wahl von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer erforderlich.

Nach § 17 Abs. 3 BetrVG können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen. Die Einladungsberechtigten können dabei auch Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

Ausdrückliche Vorschriften über die Form und Frist einer Einladung zu einer Betriebsversammlung enthält das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Allerdings ist anerkannt, dass sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs so rechtzeitig von dem Umstand der Durchführung einer Betriebsversammlung, deren Gegenstand und Termin unterrichtet werden müssen, dass die Arbeitnehmer die Teilnahme einrichten können. Im Regelfall wird eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuhalten sein. Im Einzelfall kann diese auch verkürzt werden.

Streitig ist die Frage, ob die Wahl des Wahlvorstands in einer einheitlichen Betriebsversammlung stattfinden muss oder ob auch Teilversammlungen entsprechend § 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG möglich sind. Letzteres hatte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt angenommen (LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 5 TaBVGa 1/11). Dem wird aber entgegenzuhalten sein, dass der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 2 BetrVG in einer einheitlichen Wahl errichtet werden soll, was mittels Teilversammlungen nicht erreicht werden kann.

Die Betriebsversammlung ist beschlussfähig, sofern überhaupt Arbeitnehmer zu dieser erschienen sind. Eine Mindestanzahl teilnehmende Arbeitnehmer wird nicht gefordert.

Die Betriebsversammlung findet gemäß § 44 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung sowie für etwaige Wegezeiten haben Arbeitnehmer Anspruch auf reguläre Vergütung. Darüber hinaus sind arbeitgeberseitig etwaige Fahrtkosten zu erstatten.

Die Mitglieder des Wahlvorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer des Betriebs gewählt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht genügen (BAG, Beschluss vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13).

Damit ist es theoretisch denkbar, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern an der Betriebsversammlung teilnehmen, eine überwiegende Anzahl der Teilnehmer dann aber die Wahl des Wahlvorstands dadurch blockiert, dass von diesen in der Betriebsversammlung keine Stimme für vorgeschlagene Wahlvorstandskandidaten abgegeben wird. Die Betriebsversammlung bliebe dann im Hinblick auf die Wahl des Wahlvorstands ergebnislos. In Betracht kommt dann nur noch die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht entsprechend § 17 Abs. 4 BetrVG (vgl. unter c)).

Die Betriebsversammlung entscheidet auch über die Person des Vorsitzenden des Wahlvorstands. Soweit erforderlich, kann auch ein Wahlvorstand mit mehr als drei Mitgliedern gewählt werden.

Allgemein wird empfohlen, mehr als drei Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen bzw. ausdrücklich Ersatzmitglieder zu wählen. Dies ist in der Betriebsversammlung gerade deshalb sinnvoll, weil dann auch bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Wahlvorstand weitere Mitglieder zur Verfügung stünden, die in den Wahlvorstand nachrücken können. Wird lediglich ein dreiköpfiger Wahlvorstand gewählt und kommt es zu einem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Wahlvorstands, wäre ohne vorherige Wahl weiterer Vorstandsmitglieder eine erneute Betriebsversammlung durchzuführen oder eine Bestellung neuer Mitglieder durch das Arbeitsgericht zu veranlassen.

 

c) Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes statt oder kann in einer solchen Betriebsversammlung keine erfolgreiche Wahl durchgeführt werden, wird der Wahlvorstand vom Arbeitsgericht bestellt, § 17 Abs. 4 BetrVG.

Den Antrag zur arbeitsgerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands müssen mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen, damit die gerichtliche Bestellung erfolgen kann. Dabei können die Antragsteller dem Arbeitsgericht Vorschläge für die Zusammensetzung des Wallstadtvorstands machen. Im Regelfall wird das Arbeitsgericht davon nicht abweichen.

Eine Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht kommt nach § 16 Abs. 2 BetrVG auch in Betrieben mit bereits bestehendem Betriebsrat in Betracht. Das Gericht wird auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft dann tätig, wenn der bereits im Amt befindliche Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner (regulären) Amtszeit entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung seinerseits keinen Wahlvorstand bestellt hat.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts beginnt das Amt des Wahlvorstands im Falle der gerichtlichen Bestellung regelmäßig mit der mündlichen Verkündung des Einsetzungsbeschlusses (BAG, Urteil vom 26.11.2009, Az. 2 AZR 186/09).

 

d) Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat

Besteht im Betrieb bereits ein Betriebsrat, ist dieser im Regelfall zur Bestellung eines Wahlvorstands für eine anstehende Neuwahl berufen.

Die Wahlvorstandsbestellung hat durch den Betriebsrat zunächst bei bevorstehendem Ende der gesetzlichen Wahlperiode von 4 Jahren zu erfolgen. Nach § 16 Abs. 1 BetrVG bestellt der Betriebsrat den aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit. Die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder kann im Bedarfsfall erhöht werden, wobei der Wahlvorstand in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen muss, § 16 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Ist vom Betriebsrat spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit noch kein Wahlvorstand bestellt worden, kann gleichsam „ersatzweise“ das Arbeitsgericht mit der Bestellung beauftragt werden (vgl. oben c)).

Der Betriebsrat hat aber auch in den gesetzlichen Fällen einer vorzeitigen Neuwahl im Sinne von § 13 Abs. 2 BetrVG Wahlvorstände zu bestellen. Eine vorzeitige Betriebsratswahl außerhalb der regelmäßigen Betriebsratswahlen findet z.B. statt, wenn

 

(1)   mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,

 

(2)   die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

 

(3)   der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

 

(4)   die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist

 

oder

 

(5)   der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

 

In den Fällen der vorstehenden Ziffern (1) bis (4) hat der Betriebsrat einen Wahlvorstand für die nun erforderlich werdende Neuwahl zu bestellen, solange er noch im Amt ist. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass er dann unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, tätig werden muss. Die Missachtung dieser Verpflichtung kann Sanktionen nach § 23 BetrVG nach sich ziehen.

 

2. Wer kann Mitglied des Wahlvorstands sein?

Zum Mitglied des Wahlvorstands kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer bestellt werden (BAG, Beschluss vom 15.10.2014, Az. 7 ABR 53/12).

Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch diejenigen Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, sind unter der Voraussetzung, dass sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden, wahlberechtigt (§ 7 S. 2 BetrVG). Hiervon erfasst werden in erster Linie aber Arbeitnehmer, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in den Entleiherbetrieb eingegliedert worden sind. Fremdarbeitnehmer, die auf der Basis von Werk- bzw. Dienstverträgen im Betrieb eingesetzt sind, sind nicht wahlberechtigt und können mithin auch nicht zum Wahlvorstand bestellt werden.

Auch Mitglieder des Betriebsrats selbst können zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich das zu bestellende Mitglied der kommenden Wahl als Betriebsratskandidat stellen möchte (BAG, Beschluss vom 04.10.1977, Az. 1 ABR 37/77).

 

3. Welche Rechte und Pflichten hat der Wahlvorstand?

Dem Wahlvorstand obliegt die gesetzliche Aufgabe, die Wahl des Betriebsrats einzuleiten, diese durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Nach Abschluss der Wahl hat er den nun neu gewählten Betriebsrat zur sogenannten konstituierenden Sitzung einzuberufen.

Die Arbeit des Wahlvorstands wird durch § 20 BetrVG besonders geschützt. Gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG ist es jedermann untersagt, die Wahl des Betriebsrats zu behindern.

Der Wahlvorstand hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherstellung einer erfolgreichen Wahl von Nöten sind. Die Kosten der Wahl trägt gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber. Den Wahlvorstandsmitgliedern ist die Arbeitsvergütung für die Zeit, die sie für ihre Amtstätigkeit während der Arbeitszeit aufwenden, uneingeschränkt weiter zu zahlen. Behinderungen des Wahlvorstands sind unter den Voraussetzungen von § 119 BetrVG strafbar!

Zu den arbeitgeberseitig zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören auch die Kosten der Schulung der Wahlvorstandsmitglieder. Diese verfügen regelmäßig nicht über die Kenntnisse des komplizierten Wahlrechts des Betriebsverfassungsgesetzes. Wahlvorstandsmitglieder sind für die Zeit der Teilnahme an einer solchen Schulung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Schulungsaufwendungen, so z.B. die Kosten einschlägiger Seminare, sind arbeitgeberseitig zu übernehmen.

 

4. Wann ist die Bestellung des Wahlvorstands nichtig?

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands zwischen der nur fehlerhaften und der nichtigen Bestellung. Im Falle eines einfachen Errichtungsfehlers bleibe die Bestellung des Wahlvorstands nach Auffassung des BAG wirksam. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands sei auf besonders schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führten, dass der Wahlvorstand rechtlich inexistent ist.

Insoweit hat das Gericht ausgeführt, eine nur fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands bewirke nicht dessen Nichtigkeit. Erforderlich sei vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung des Wahlvorstands in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es müsse sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16-17 a BetrVG handeln (BAG, Beschluss vom 15.10.2014, Az. 7 ABR 53/12).

Streitigkeiten in diesem Zusammenhang werden vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entsprechend § 2 a ArbGG entschieden. In diesem Verfahren ist sowohl eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft als auch der Arbeitgeber antragsberechtigt.

 

Fazit:

Die Bestellung des Wahlvorstands und dessen Amtsausübung sind in ein komplexes Regelungsgeflecht eingebettet. Unzulänglichkeiten hierbei können unter Umständen die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nach sich ziehen.

In der Begutachtung und Begleitung von Bestellungen des Wahlvorstands sowie der Betriebsratswahl selbst weisen wir langjährige Erfahrung auf. Wir unterstützen Sie hier gerne.