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Vergütungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern – welche Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden können:

 

1.

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen Ihrer Betriebsratstätigkeit nicht bevorzugt, aber auch nicht benachteiligt werden. Hinsichtlich der Vergütung ergibt sich dies aus § 37 Abs. 4 BetrVG. Nach benannter Norm darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

 

2.

Fraglich ist, wie der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer, an deren Vergütung sich auch das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds orientiert, zu bestimmen ist.

Nach allgemeiner Auffassung ist der maßgebende Zeitpunkt für den Vergleich der Zeitpunkt der Betriebsratswahl (BAG, Beschluss vom 13.11.1987, AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972). Es wird weiter davon ausgegangen, dass persönliche Umstände in der Entwicklung eines Betriebsratsmitglieds, z.B. längere Erkrankungen, außer Betracht bleiben müssen.

Dies sei an einem Beispiel erläutert: War ein Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Aufnahme der Betriebsratstätigkeit als Arbeitnehmer im 4-Schichtsystem beschäftigt, ist für die Berechnung der weiteren Vergütung auf Arbeitnehmer abzustellen, die in derselben Weise beschäftigt waren. Sollte es betriebsüblich sein, dass solche vergleichbaren Arbeitnehmer zwischenzeitlich nur noch in der Tagschicht eingesetzt werden, würde dies selbstverständlich auch für das Betriebsratsmitglied gelten.

 

3.

Weiter ist danach zu fragen, ob im Falle der Freistellung von der Arbeitspflicht auch unter dem Gesichtspunkt von § 37 Abs. 4 BetrVG sämtliche Vergütungsbestandteile weiter zu zahlen sind, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten.

Insoweit wird üblicherweise zwischen einerseits dem Arbeitsentgelt, einschließlich Zuschlägen und Zulagen, und andererseits Aufwendungsersatz unterschieden.

Das Betriebsratsmitglied soll Anspruch auf sämtliche Zuschläge und Zulagen behalten, die es ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Erfasst sind davon z.B. Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen. Selbst ein Anspruch auf Zusatzurlaub für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten, die ein Betriebsratsmitglied infolge einer Freistellung nicht weiter verrichtet, sollen aufrechterhalten werden (BAG, Beschluss vom 08.10.1981, AP Nr. 2 zu § 49 BAT).

Aufwendungsersatz, z.B. Wegegelder, Auslösungen, Beköstigungszulagen etc. sollen hingegen wegfallen.

 

4.

Es gilt daher für das Betriebsratsmitglied, sich schon zum Zeitpunkt des Antritts des Betriebsratsamtes Gedanken über vergleichbare Arbeitnehmer zu machen und diese im Blick zu behalten.

Sollten sich im Kreise dieser Arbeitnehmer gravierende Veränderungen in der Vergütungshöhe ergeben, bleibt das Betriebsratsmitglied hingegen bei Gehaltserhöhungen unberücksichtigt, besteht Handlungsbedarf! Hier unterstützen wir Sie gerne.