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Streitigkeiten im Betriebsrat – Was ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beachten?

 

In Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern können regelmäßig Betriebsräte gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch die Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist gleichsam der „geborene“ Interessenvertreter der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG ).
Obgleich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 2 BetrVG zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet sind, sind Streitigkeiten an der Tagesordnung. In gleicher Weise finden aber auch immer wieder Auseinandersetzungen innerhalb des Betriebsrats zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und den möglicherweise verschiedenen Listen, die im Betriebsrat vertreten sind, statt.

1. Anrufung der Arbeitsgerichte

Betriebsratsinterne Streitigkeiten können in unterschiedlichster Form auftreten. Häufige Fälle sind Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit internen Wahlen zum Betriebsratsvorsitzenden, zur Vollfreistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeitsleistung (§ 38 BetrVG), Wahlen zum Betriebsausschuss und sonstigen Ausschüssen und bei allgemeinen Beschlussfassungen.
Streitigkeiten sind dabei stets vor dem Arbeitsgericht auszutragen. Dies folgt aus § 2 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Nach § 2 a Abs. 1 dieses Gesetzes sind ausschließlich die Arbeitsgerichte für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zuständig, soweit es nicht um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geht.

Das Arbeitsgericht entscheidet hierbei im sogenannten „Beschlussverfahren“. Dieses weist Besonderheiten gegenüber dem regulären „Urteilsverfahren“ auf. So gilt hier nach § 83 Abs. 1 ArbGG, dass das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen erforscht (Amtsermittlungsgrundsatz).

2. Beteiligung des Arbeitgebers

Auch bei Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats ist der Arbeitgeber immer an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beteiligen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG ist der Auffassung, der Arbeitgeber sei stets durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung betroffen. Dies gelte auch bei ausschließlich betriebsratsinternen Streitigkeiten. Der Arbeitgeber werde durch jede in einem Beschlussverfahren ergehende Entscheidung in seinen kollektiven Rechten betroffen.

BAG, Beschluss vom 16.03.2005, Az.: 7 ABR 43/04

3. Einleitung des Verfahrens und Rechtsvertretung durch Rechtsanwälte

Das Beschlussverfahren wird nach § 81 Abs. 1 ArbGG nur auf Antrag einer der Parteien eingeleitet. Regelmäßig können sich sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner in diesem Beschlussverfahren anwaltlich vertreten lassen. Eine Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt kommt daher sowohl für einzelne Betriebsratsmitglieder als auch für den Betriebsrat insgesamt und für den Arbeitgeber in Betracht.
Nach § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten von Rechtsstreitigkeiten. Dazu gehören auch die Kosten für die Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt, soweit der Betriebsrat dessen Beauftragung für erforderlich halten durfte. Hier gilt aber ein vergleichsweise großzügiger Maßstab. Soweit der Betriebsrat anwaltliche Hilfe in einem Beschlussverfahren wünscht, hat er einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
Der Betriebsrat und auch einzelne Betriebsratsmitglieder sind in derartigen Streitigkeiten nicht gehalten, vorrangig die Beauftragung einer Gewerkschaft zu veranlassen. Selbst wenn eine Gewerkschaft zur Übernahme der Prozessvertretung bereit ist, ist der Betriebsrat in der Wahl seines Prozessvertreters grundsätzlich frei!

Bei den Regelungen zu Streitigkeiten innerhalb von Betriebsräten handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Spezialmaterie, die über bloße Gesetzeskenntnis hinaus die vertiefte Kenntnis des weitreichenden Richterrechts/der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert.
Einzelheiten in dieser Thematik erläutern wir Ihnen gerne.