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Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers – Überprüfung der Versicherungspflicht und Fragen der Beitragserstattung

Wo steht der GmbH-Geschäftsführer im Sozialversicherungsrecht? Rechtliche Fragen mit großer Tragweite

Der Geschäftsführer der GmbH steht der GmbH in einer Doppelrolle gegenüber. Er ist als solcher gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG zunächst der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft und übt damit eine Organstellung aus. Von der Bestellung zum Geschäftsführer als gesellschaftsrechtlicher Akt, durch den die Organstellung des Geschäftsführers begründet wird, ist der üblicherweise geschlossene Anstellungsvertrag zu unterscheiden, welcher die persönlichen Rechte und Pflichten zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt.

Spätestens bei Abschluss des Anstellungsvertrages stellt sich für die Gesellschaft die Frage der Sozialversicherungspflicht. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht allein bedeutsam für die Abführung von Beiträgen, sondern auch für den Erhalt späterer Leistungen aus der Sozialversicherung. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Entrichtung von Sozialabgaben in keiner Weise bewirkt, dass im Versicherungsfall Leistungen fließen. Erst im Leistungsfall überprüft der jeweilige Sozialversicherungsträger, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt wurde! Insoweit ist die Situation denkbar, dass aufgrund unrichtiger Bewertung der Sozialversicherungspflicht über Jahre Beiträge gezahlt wurden, Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis auf die fehlende Sozialversicherungsmöglichkeit aber abgelehnt werden.

1. Wann besteht Sozialversicherungspflicht?

Im Mittelpunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Anstellungsverhältnisses des GmbH-Geschäftsführers steht die Frage, ob in der Gesamtbetrachtung die Unternehmereigenschaft oder der Charakter einer Arbeitnehmerstellung überwiegen. Lediglich in dem letztgenannten Fall besteht Sozialversicherungspflicht und die Möglichkeit, entsprechende Leistungen im Versicherungsfall in Anspruch nehmen zu können. Zur Überprüfung der Sozialversicherungspflichtigkeit bedarf es des Gesellschafts- sowie Anstellungsvertrags des Geschäftsführers. Folgende Kriterien sind gemäß § 181 BGB hinzuzuziehen:

  • Umfang der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers
  • Bestehende Einzelvertretungsbefugnis
  • Weisungsfreiheit bezüglich Arbeitsort, -zeit, Urlaub u.ä.
  • Tragung des unternehmerischen Risikos
  • Vorliegen einer Sperrminorität
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot

Weitere Kriterien können im Bedarfsfalle hinzukommen. Der tatsächlichen Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses kommt eine besondere Bedeutung zu. Die dadurch ermöglichte umfassende Betrachtung rechtfertigt eine fundierte Beurteilung.

2. Möglichkeiten der Beitragsrückerstattung

Sollten irrtümlich aufgrund fehlerhaft angenommener Sozialversicherungspflichtigkeit Sozialabgaben abgeführt worden sein, wäre die Erstattung derselben zu beantragen. Diese Möglichkeit ist im § 26 Abs. 2 SGB IV ausdrücklich vorgesehen. Gefahr droht aber unter dem Gesichtspunkt der Verjährung. Nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in 4 Jahren. Nur in Ausnahmefällen ist es den Sozialversicherungsträgern verwehrt, sich auf diese Einredemöglichkeit zu berufen.

Im Ergebnis ist dringend zu empfehlen, regelmäßig alle 4 Jahre eine Überprüfung der Sozialversicherungspflichtigkeit vorzunehmen, um im Falle der Rückerstattungsmöglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung zu entgehen. Die möglicherweise aufgrund einer Änderung des Anstellungsvertrages oder aufgrund Veränderung der unternehmerischen Verhältnisse gewonnene Sozialversicherungsfreiheit mag dazu führen, dass Geld gespart und attraktivere Möglichkeiten der Vorsorge ergriffen werden.