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Schulung/Weiterbildung des Betriebsrats – Beschlussfassung, Unterrichtungspflicht und Abmeldepflichten
Betriebsratsmitglieder haben die Berechtigung, im Rahmen des Erforderlichen an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ihnen soll so die Gelegenheit gegeben werden, sich die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Kenntnisse anzueignen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Betriebsratsmitglieder regelmäßig juristische Laien sind. Die Betriebsratsmitglieder werden aus der Mitte der Belegschaft gewählt, Kenntnisse und Erfahrungen können erst während der Betriebsratstätigkeit erworben werden.
1. Beschlussfassung und Unterrichtung des Arbeitgebers
Der Betriebsrat hat die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Festlegung der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen und deren Zeitpunkt. Der Betriebsrat entscheidet autonom, welche Betriebsratsmitglieder an welchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen und wann dies geschieht. Allerdings erfordert die Teilnahme einzelner Betriebsratsmitglieder an Schulungen einen vorherigen Beschluss des Betriebsrats.
Hier gilt, dass der Arbeitgeber vor der beabsichtigten Teilnahme des betreffenden Betriebsratsmitglieds und der zeitlichen Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig zu unterrichten ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist dieser Grundsatz auch bei der Schulungsteilnahme freigestellter Betriebsratsmitglieder zu beachten (BAG, Urteil vom 21.07.1978, Az.: 6 AZR 561/75).
Die Unterrichtung soll nur dann als rechtzeitig gelten, wenn sie dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer bezahlten Freistellung vorliegen, und die es ihm, falls er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält, ferner gestatten würde, die Einigungsstelle anzurufen.
2.
Den für die Schulungsteilnahem ausgewählten Betriebsratsmitgliedern obliegen verschiedene Meldepflichten:
In jüngerer Rechtsprechung hat das BAG klargestellt, dass sich ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich bei seinem Arbeitgeber abmelden muss, bevor es Betriebsratstätigkeit verrichtet (BAG, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 7 ABR 135/09).
Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern zu übertragen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Schulungsteilnahme auf ein vollständig von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestelltes Betriebsratsmitglied bezieht oder auf ein solches, welches grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet ist.
3. Pflichtverletzungen des Betriebsratsmitglieds
Berücksichtigt der Betriebsrat seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Unterrichtung des Arbeitgebers nicht oder kommen einzelne Betriebsratsmitglieder im Rahmen der Schulung ihren Abmeldepflichten nicht nach, muss dies arbeitgeberseitig nicht hingenommen werden. Insoweit stehen Pflichtverletzungen von Betriebsratsmitgliedern in Rede, die die weitgehenden Rechte nach § 23 Abs. 1 BetrVG auslösen.
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