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Leiharbeit in der fleischverarbeitenden Industrie – Unzulässigkeit von Arbeitszeitkonten?

Leiharbeit ist zeitweilige Arbeit. Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb nur für vorübergehende Dauer eingesetzt. Für den Arbeitgeber des zu verleihenden Arbeitnehmers bedeutet dies, dass dieser stets Bemühungen unternehmen muss, Möglichkeiten für die mit ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer zu finden.

Gelingt es dem Verleihunternehmer nicht, nahtlose Anschlussbeschäftigungen zu finden, schuldet er dem zeitweilig nicht einsetzbaren Leiharbeitnehmer Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Arbeitsentgelt ohne Gegenleistung des Leiharbeitnehmers zu zahlen ist.

 

Dieser Gefahr wirken Arbeitszeitkonten entgegen. Das Wesen des Arbeitszeitkontos liegt gerade darin, dass dort Arbeitszeitguthaben des zu verleihenden Arbeitnehmers angesammelt werden. Diese Guthaben können z.B. dann aufgelöst werden, wenn der Leiharbeitnehmer zeitweilig nicht eingesetzt werden kann.

 

  1. Arbeitszeitkonten in der Arbeitnehmerüberlassung

 

Arbeitszeitkonten sind in Arbeitsverhältnissen an der Tagesordnung. Deren Einführung ist grundsätzlich zulässig.

Auch das Mindestlohngesetz gestattet die Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Zwar ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 MiLoG verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Arbeitsmonat folgt, zu zahlen. Davon abweichend kommt nach § 2 Abs. 2 MiLoG die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos in Betracht. Auf dieses Konto können die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden „gebucht“ werden; die dort erfassten Arbeitsstunden sind spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung eines verstetigten (regelmäßig in gleicher Höhe gezahlten) Arbeitsentgelts erfüllt worden ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Freiheit zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten für Arbeitgeber umso größer ist, je mehr der vereinbarte Arbeitsverdienst den gesetzlichen Mindestlohn übersteigt.

 

Die einschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche gestatten ebenfalls die Einrichtung von Arbeitszeitkonten. So ermöglicht § 3 Ziffer 3.2 des zwischen dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und einer Vielzahl von Gewerkschaften geschlossenen Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, welches max. 150 Plusstunden und 21 Minusstunden aufweisen darf. § 4 des mit vorstehendem Tarifvertrag konkurrierenden und zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und verschiedenen Mitgliedsgewerkschaften des DGB unterzeichneten Manteltarifvertrags Zeitarbeit ermöglicht Arbeitszeitkonten mit einem Arbeitzeitguthaben von bis zu 230 Stunden.

 

  1. Arbeitzeitkonten für Leiharbeitnehmer in der Fleischwirtschaft

 

Werden Leiharbeit immer in der fleischverarbeitenden Industrie eingesetzt, dürfen Arbeitzeitkonten nur insoweit vom Arbeitgeber/Verleiher eingerichtet werden, als dass sichergestellt ist, dass die in der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft vom 30.07.2014 benannten Mindestlöhne (ab 01.12.2016: 8,75 €) für jede geleistete Arbeitsstunde spätestens zum 15. des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats gezahlt werden. Dies kommt praktisch einem Verbot der Führung von Arbeitszeitkonten für Leiharbeitnehmer bei Einsätzen in der fleischverarbeitenden Industrie gleich. Dies ergibt sich aus Folgendem:

 

  1. a) zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft

 

Für die Branche der Fleischwirtschaft ist eine Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen erlassen worden. Diese Verordnung vom 30.07.2014 erfolgte auf Grundlage von § 7 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG).

 

Mit dieser Verordnung werden die dort im Einzelnen benannten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13.01.2014 auf sämtliche Arbeitnehmer erstreckt, die in der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.

 

Gegenstand dieser Erstreckung sind die Regelungen unter anderem zu Mindestlöhnen gemäß § 2 des benannten Tarifvertrags. Nach § 2 Nr. 2 des Tarifvertrags betragen die Mindestlöhne je Stunde ab dem 01.12.2016 8,75 €. Gemäß § 2 Nr. 3 wird der Anspruch auf das Mindestentgelt spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

 

  1. b) Geltung der Mindestarbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft auch für Leiharbeitnehmer

 

Diese Mindestarbeitsbedingungen gelten auch für Leiharbeitnehmer, die in der Fleischwirtschaft eingesetzt werden. Dies folgt aus § 8 Abs. 3 AEntG. Die Norm bestimmt, dass der Verleiher die in einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren hat, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich eben einer solchen Rechtsverordnung fallen.

Diese Regelung zielt darauf ab, dass der von der Verordnung herbeigeführte Mindeststandard auch für Leiharbeitnehmer gilt. Dies betrifft nach § 5 S. 2 AEntG auch Regelungen zur Fälligkeit von Ansprüchen.

 

Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft enthält eine Regelung zur Fälligkeit der Arbeitsvergütung. Gemäß § 2 Nr. 3 des nach dieser Verordnung erstrecken TV-Mindestbedingungen ist der Mindestlohn für geleistete Arbeit bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu zahlen. Der Tarifvertrag sieht nicht vor, dass ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. Würde ein solches eingerichtet werden und bestimmte (Mehr-) Arbeitszeiten darauf gebucht werden, hätte dies zur Folge, dass Arbeitsvergütungen für eben diese auf dem Mehrarbeitskonto gebuchten Stunden nicht schon am 15. des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats, sondern womöglich erheblich später ausgezahlt würden.

Mit einem Arbeitszeitkonto würde also der vom TV-Mindestbedingungen vorgesehene Mindeststandard hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlung der gesamten erarbeiteten Arbeitsvergütung unterlaufen werden.

 

Allerdings kollidierte die ein Arbeitszeitkonto ausschließende Fälligkeitsregelung im gemäß Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft erstreckten TV-Mindestbedingungen mit der 2. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 21.03.2014. Letztere gestattete in § 2 Abs. 4 gerade die Einrichtung von Arbeitszeitkonten.

 

Mit dem zum Ablauf des 31.12.2016 erfolgten ersatzlosen Außerkrafttreten der 2. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 21.03.2014 hat sich diese Kollision allerdings erledigt. Eine möglicherweise als spezieller und damit stärker zu begreifende normative Regelung zur Gestattung eines Arbeitszeitkontos in der Arbeitnehmerüberlassung ist damit in Wegfall geraten. Damit verbleibt es bei der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und der gesetzlichen Anordnung der Umsetzung dieser Vorgaben auch gegenüber Leiharbeitnehmern § 8 Abs. 3 AEntG.

 

Fazit:

 

Da die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft nur einen Mindeststandard sichern soll, erstreckt sich das Verbot der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos nur auf Zeitgutschriften, die sich auf den in dieser Verordnung erstreckten Mindestlohn (8,75 € pro Stunde) beziehen. Nur dieser Mindestlohn muss bis zum 15. des auf die Arbeit folgenden Monats ausgezahlt werden. Ein darüber hinausgehender Lohn kann auch bis zum Ablauf des 31.12. 2017 über ein Arbeitszeitkonto flexibilisiert werden.

Da allerdings der überschießende Lohnbetrag unter Ansatz des gesetzlichen Mindestlohns von 8,84 € lediglich 0,09 € pro Stunde beträgt, wird ein darauf bezogenes Arbeitzeitkonto in der Praxis wohl wenig Sinn machen.

 

In den vergleichsweise komplexen Fragestellungen des Zusammenspiels von Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Mindestlohngesetz und branchenbezogenen Verordnungen über Mindestarbeitsbedingungen verfügen wir über eine hohe Expertise. Wir beraten Sie hier gern.