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Kostenerstattung bei Betriebsräten

Kinderbetreuungskosten von Betriebsratsmitgliedern sind erstattungsfähig!

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Diese eindeutige Aussage hat der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) getroffen. Dieser Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt ist und Betriebsräte wegen der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 2 BetrVG nicht benachteiligt werden dürfen. Wie so oft stellt sich auch hier die Frage, welche Reichweite diese Regelung im Einzelfall haben kann:

1. Selbstverständlich bezieht sich die gesetzliche Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf erforderliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Betriebsratstätigkeit. Erfasst werden so Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Weiter hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erstattung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewandten Reisekosten. Hierzu zählen aber nicht die Kosten der Fahrten vom Wohnort zum Betrieb. Diese fallen regelmäßig auch ohne Betriebsratstätigkeit an. Eine Erstattung solcher Kosten würde sich als gesetzlich unzulässige Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern darstellen. Hat ein Betriebsratsmitglied in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten Rechtsstreitigkeiten zu führen, hat der Arbeitgeber auch die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsstreit ausschließlich das Verhältnis des einzelnen Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat betrifft.

2. In der Vergangenheit war umstritten, ob auch Betreuungskosten, die ein Betriebsratsmitglied für die Fremdbetreuung minderjähriger Kinder während der Teilnahme an Betriebsratssitzungen aufzuwenden hat, arbeitgeberseitig zu erstatten sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage jetzt in einer neueren Entscheidung geklärt:

Das Gericht bejahte einen solchen Kostenerstattungsanspruch. Dabei stützt sich das BAG auf die Regelung in § 40 Abs. 1 BetrVG unter Berücksichtigung der besonderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie). Hiernach seien alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Betriebsratstätigkeit entstanden sind. Davon abzugrenzen seien diejenigen Kosten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.

Die Fremdbetreuungskosten während der Zeit der Betriebsratssitzung gehören nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der erstgenannten Kategorie an. Aus der grundrechtlichen Verankerung des Elternrechts ergebe sich die Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern. Die entsprechende verfassungsrechtliche Wertentscheidung sei auch bei der Auslegung und Anwendung der Kostenerstattungsregelung in § 40 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Daher könne ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber die Erstattung von Aufwendungen für die Fremdbetreuung minderjähriger Kinder in angemessener Höhe verlangen.