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Die befristete Anstellung des Geschäftsführers bei kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen – Besonderheiten im Arbeitsrecht und Kommunalrecht

Das Kommunalrecht der einzelnen Bundesländer lässt regelmäßig zu, dass im kommunalen Bereich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen errichtet werden. Populäres Beispiel sind die Zweckverbände, die als Gemeindeverbände Aufgaben für eine Mehrzahl einzelner Kommunen erbringen.

Typischerweise werden die Geschäfte von kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen von der Geschäftsführung/einem Geschäftsführer geleitet. Daneben befindet sich ein Gremium, welches in seinen Sitzungen die maßgeblichen Grundentscheidungen der Körperschaft trifft. Beim Zweckverband ist dies z.B. die Verbandsversammlung, in der die den Zweckverband unterhaltenden Kommunen durch delegierte Vertreter vertreten sind.

 

1. Rechtsnatur der Anstellung des Geschäftsführers einer kommunalen Körperschaft

Die Tätigkeit des Geschäftsführers kann auf Basis einer Verbeamtung oder in einem privatrechtlichen Anstellungs-(Arbeits-)Verhältnis erfolgen. Dieser Beitrag wendet sich der besonderen Stellung des in einem Arbeitsverhältnis tätigen Geschäftsführers zu.

Geschäftsführer in kommunalen Körperschaften werden üblicherweise zeitlich befristet bestellt. Insoweit besteht eine Ähnlichkeit mit Bürgermeistern/Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen. Die der Errichtung der jeweiligen kommunalen Körperschaft zugrunde liegenden Gesetze treffen dazu konkrete Festlegungen. Beispielhaft sei auf die Regelungen zur Bestellung/Wahl des Geschäftsführers von kommunalen Zweckverbänden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. Gemäß § 12 Abs. 3 GKG LSA wird der Verbandsgeschäftsführer für die Dauer von 7 Jahren gewählt, wobei eine mehrmalige Wiederwahl möglich ist. Unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 4 GKG LSA kommt eine vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers in Betracht.

 

2. Befristung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers

Endet die Amtszeit des Geschäftsführers nach dem zugrunde liegenden Gesetz oder erfolgt eine Abwahl, stellt sich die Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers tatsächlich ohne Weiteres beendet wird. Unproblematisch ist der Fall, dass der Verbandsgeschäftsführer seine Funktion als Geschäftsführer auf Basis einer Verbeamtung ausübt. Eine solche kann auf Zeit erfolgen. Problematisch ist hingegen die Situation, dass eine Verbeamtung unterblieben ist. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass der Verbandsgeschäftsführer in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig wird.

Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Verbandsgeschäftsführers durch Beendigung der Amtszeit oder Abwahl erscheint im Hinblick auf die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) als hoch problematisch.

Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Zeitablauf bzw. die Abwahl ist der Sache nach als Befristung bzw. auflösende Bedingung im Sinne des TzBfG zu begreifen. Werden Befristungen bzw. auflösende Bedingungen in einem Arbeitsvertrag vereinbart, gelten hinsichtlich deren Wirksamkeit die Regelungen des TzBfG. Soll das Beschäftigungsverhältnis über 2 Jahre hinaus andauern, bedarf die Befristung bzw. die Wirksamkeit einer vereinbarten auflösenden Bedingung eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Ein solcher Sachgrund kann darin liegen, dass

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Im Regelfall der Beschäftigung des Geschäftsführers einer kommunalen Körperschaft wird keiner der vorliegend skizzierten Sachgründe verwirklicht sein. Dies hätte zur Folge, dass nach den Vorgaben des TzBfG die Befristung/auflösende Bedingung unwirksam wäre.

Das TzBfG gilt indes lediglich für Arbeitsverhältnisse. Insoweit ist zu fragen, ob der Geschäftsführer einer kommunalen Körperschaft dann, wenn er nicht verbeamtet ist, in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts tätig wird.

Die Anstellungsverträge solcher Geschäftsführer enthalten Elemente, die denjenigen, die typischerweise in einem Arbeitsvertrag zu finden sind, entsprechen (§ 611 a Abs. 1 BGB). So ist der Geschäftsführer einer solchen Körperschaft durchaus zur Leistung „weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“, wie dies in § 611 a Abs. 1 S. 1 BGB beschrieben ist, verpflichtet. Andererseits übt der Geschäftsführer einer solchen Körperschaft eine Funktion aus, die derjenigen eines Arbeitgebers bzw. Arbeitgebervertreters angenähert ist.

Ob ein Geschäftsführer einer kommunalen Körperschaft als Organ eben dieser Körperschaft dem TzBfG unterfällt, ist in Literatur und Rechtsprechung ungeklärt. Zum Teil wird in der kommunalrechtlichen Literatur angenommen, der Geschäftsführer eines Zweckverbandes sei kein Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG. Nach anderer Auffassung sollen die Regelungen des TzBfG auch auf Organe juristischer Personen anzuwenden sein, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass diese als Arbeitnehmer zu begreifen sind.

 

3. Kollision zwischen Kommunalrecht und Befristungsrecht?

Würde man für die Beschäftigungsverhältnisse von Geschäftsführern kommunaler Körperschaften die Regelungen des TzBfG zur Anwendung bringen, ergäbe sich eine Kollision mit den kommunalrechtlichen Befristungsregelungen. Fraglich ist dann, wie eine solche Kollision aufzulösen ist.

Hier könnte angenommen werden, dass das TzBfG die Befristungsvorschriften des Kommunalrechts verdrängt bzw. überlagert. Dies dürfte sich schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ergeben: Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erstreckt sich die sogenannte „konkurrierende Gesetzgebung“ des Bundes auf das Arbeitsrecht. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Das Befristungsrecht ist ein Teil des Arbeitsrechts und fällt somit in die Bundeszuständigkeit. Der Bundesgesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz auch wahrgenommen. Daher liegt es nahe, dass eigenständige Befristungsregelungen durch die Landesgesetzgeber im Kommunalrecht ausscheiden.

 

4. Fazit

Die Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers einer kommunalen Körperschaft und die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind in vielen Facetten ungeklärt. Umso mehr besteht Veranlassung für Kommunen, äußerste Sorgfalt bei der Abfassung von Anstellungsverträgen walten zu lassen. Durch eine rechtssichere und interessengerechte Vertragsformulierung können die oben aufgezeigten rechtlichen Unwägbarkeiten minimiert werden.

Hier beraten und unterstützen wir Sie gerne.