Dr. Gloistein & Partner

News

Rechtsinfos und aktuelle Beiträge

Der abgelehnte Bewerber für den öffentlichen Dienst – Voraussetzungen und Grenzen des Rechtsschutzes

 

Die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis bei öffentlichen Arbeitgebern übt einen großen Reiz aus. Regelmäßig übersteigen die Bewerbungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellen.

Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Voraussetzung und Grenzen des Rechtsschutzes sollen nachfolgend skizziert werden:

 

1. Konkurrentenklage:

Der im Bewerbungs-Auswahlverfahren unterlegene Bewerber um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst kann die arbeitsgerichtliche Konkurrentenklage erheben. Hier kann er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ebenso verlangen wie die Wiederholung des Auswahlverfahrens.

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass jeder Deutsche nach Artikel 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Jede Bewerbung muss an den vorstehend geschilderten Kriterien gemessen werden. Dabei sind öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 GG nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können.

Im Rahmen eines solchen Konkurrentenschutzverfahrens ist gerichtlich zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen hat. Problematisch ist hierbei regelmäßig, dass der unterlegene Bewerber keine Kenntnis der Auswahlüberlegungen des Arbeitgebers besitzt, da der Auswahlprozess nicht öffentlich stattfindet.

Spätestens im gerichtlichen Verfahren hat der Arbeitgeber über Inhalt und Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zu informieren. Kommt er dem nicht nach, darf das angerufene Arbeitsgericht von der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ausgehen!

 

2. Zeitliche Grenzen des Verfahrens:

Der Rechtsschutz bei abgelehnter Bewerbung ist auf den Zeitraum bis zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beschränkt. In ständiger Rechtsprechung wird herausgestellt, dass der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Artikel 33 Abs. 2 GG mit der rechtlich verbindlichen Vergabe der ausgeschriebenen Stelle erschöpft ist (BAG, Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen 9 AZR 751/00).

 

3. Vorläufiger Rechtsschutz:

Wegen des regelmäßig engen „Zeitfensters“ für die Konkurrentenklage ist bei abgelehnter Bewerbung stets über eine Verfolgung bestehender Rechte Wege der einstweiligen Verfügung nachzudenken. So kann beim Arbeitsgericht ein Antrag gestellt werden, dem ausschreibenden Arbeitgeber die endgültige Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu untersagen. Naturgemäß ist hierbei große Eile geboten.

Grundsätzlich bedarf eine in einem solchen Verfahren erwirkte Entscheidung der Vollziehung. Diese kann nur binnen Monatsfrist erfolgen.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung herausgestellt, dass der öffentliche Arbeitgeber, dem gegenüber eine Unterlassungsverfügung erwirkt wurde, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle auch ohne Vollziehung der einstweiligen Verfügung untersagt ist und insoweit der Rechtsschutz des Bewerbers nicht eingeschränkt wird (BAG, Urteil vom 18.09.2007, Aktenzeichen 9 AZR 672/06).

 

Allgemein gilt:

Konkurrentenschutz gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber ist komplex und erfordert schnellen Überblick über die Rechtslage und sofortiges Handeln.

Etwaige Fragen hierzu beantworten wir gern.