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Ausgleich für Nachtarbeit – Was Arbeitgeber beachten müssen und Arbeitnehmer beanspruchen können

Nachtarbeit ist beschwerlich. Es entspricht allgemeinen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen, dass die Arbeit während der Nachtzeit mit besonderen Belastungen für den Arbeitnehmer verbunden ist. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, für solche Arbeiten gesonderte Freistellungsansprüche/Zuschlagszahlungen vorzusehen. Solche Freistellungen/Nachtzuschläge in Geld kompensieren die spezifische Belastungssituation. Zum anderen wird damit der politische Zweck verfolgt, Nachtarbeit teurer als Tagarbeit und damit weniger attraktiv zu machen.

Dennoch ist Arbeit zur Nachtzeit in vielen Bereichen nicht verzichtbar, vielmehr zum Teil existenziell erforderlich.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Nachtzuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, soweit nicht bereits eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht.

 

Hier ist die Frage aufgeworfen, welche Freistellungsansprüche bzw. Zuschlagszahlungen als „angemessen“ zu begreifen sind. Das Gesetz selbst trifft keine Aussage dazu, in welcher Höhe ein Ausgleich denn angemessen sei. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht eine verallgemeinerungsfähige Konkretisierung des Begriffs vorgenommen. Demnach sei davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG ist (BAG, Urteil vom 09.12.2015 (Az. 10 AZR 423/14). Nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt sich nun für viele Arbeitgeber berechtigter Weise die Frage, ob sie nun verpflichtet sind, stets einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % zu zahlen oder ob Abweichungen möglich sind. Oder andersherum: können Arbeitnehmer nunmehr immer einen solchen Zuschlag oder ggf. noch mehr beanspruchen?

Hierzu im Einzelnen:

Nachtarbeitnehmer im Sinne des ArbZG:

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Ausgleich für während der Nachtzeiten (23:00 bis 06:00 Uhr bzw. 22:00 bis 05:00 Uhr in Bäckereien/Konditoreien) geleisteter Arbeit zu erfolgen hat, sind zunächst die in § 6 Abs. 5 ArbZG benannten Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen, denn nicht jede während der Nachtzeiten geleistete Arbeitsstunde verpflichtet den Arbeitgeber, sogleich einen Ausgleich zu gewähren!

 

Ansprüche auf zusätzliche Arbeitgeberleistungen (Nachtzuschläge) bestehen nur für Nachtarbeitnehmer im Sinne des ArbZG. Dies sind nur solche Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG).

Ferner darf der Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit nicht bereits durch einen Tarifvertrag geregelt sein. Insofern findet § 6 Abs. 5 ArbZG nur da Anwendung, wo nicht bereits durch die Geltung eines Tarifvertrages oder durch einzelvertragliche Inbezugnahme von tariflichen Regelungen ein Ausgleich geregelt ist.

Art der Gewährung eines „angemessenen“ Ausgleichs für Nachtarbeit

Der Ausgleich für geleistete Nachtarbeit hat nicht zwangsläufig in Geld zu erfolgen. Vielmehr sieht § 6 Abs. 5 ArbZG auch die Möglichkeit des Ausgleichs durch bezahlte Arbeitsfreistellung vor. Ein Rangverhältnis zwischen den beiden Varianten besteht nicht. Dies stellt das vorbenannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich fest. Zu beachten ist hierbei auch, dass dem Arbeitgeber das Wahlrecht zukommt. Dieser kann frei entscheiden, ob er dem Nachtarbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich zukommen lässt oder ihm unter Fortzahlung des Entgelts einen Freizeitausgleich gewährt.

Zu beachten ist aber, dass ein ggf. bestehender Betriebsrat nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beteiligen ist (BAG, Beschluss vom 26.04.2005 – 1 ABR 1/04).

Die „angemessene“ Höhe des Ausgleichs

Mit dem nunmehr gefällten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber letztlich einen Mittel- bzw. Ausgangswert für die konkrete Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs an die Hand gegeben. Keinesfalls ist das Urteil jedoch so zu verstehen, dass stets ein 25-prozentiger Zuschlag bzw. entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren ist!

Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte 25 % – Regelung stellt lediglich einen Ausgangswert dar. Der im Einzelfall tatsächlich zu gewährende Ausgleich kann darunter, aber auch darüber liegen.

Dies hängt nach wie vor von den Umständen des Einzelfalls ab. Erhöhend wirkt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts z.B. eine über das Normalmaß hinausgehende Mehrbelastung durch die Nachtarbeit aus. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Arbeitnehmer ständig in Nachtschichten arbeiten. Hier erachtet das Bundesarbeitsgericht einen Ausgleich in Höhe von 30 % auf den Bruttolohn bzw. eine entsprechende (also gleichhohe) Gewährung von bezahlter Freizeit als angemessen.

Ein geringerer Zuschlag kann hingegen angemessen sein, wenn die Mehrbelastung durch die Nachtarbeit unterhalb des Regelfalls liegt. Derartige Sachverhalte sind z.B. anzunehmen, wenn in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten in die Nachtarbeit fallen.

Denkbar sind Zuschläge unterhalb von 25 % auch dann, wenn mit der Betätigung des Unternehmens zwingend einhergeht, dass auch während der Nachtzeiten gearbeitet werden muss. Hier würdigt das Bundesarbeitsgericht, dass es Betrieben auch schlichtweg unmöglich sein kann, ihre Arbeitnehmer nicht auch nachts zu beschäftigen. Diese Notwendigkeit der Nachtarbeit darf jedoch nicht lediglich auf einem unternehmerischen Konzept beruhen, sondern muss objektiv zwingend erforderlich sein. Dies kann z.B. bei Rettungsdiensten der Fall sein. Hier hält das Bundesarbeitsgericht einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von lediglich 10 % für angemessen (BAG, Urteil vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04; BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14).

Dieser Zuschlag in Höhe von lediglich 10 % soll dann aber regelmäßig die Untergrenze dessen sein, was man als „angemessen“ ansehen kann.

Anrechnungsmöglichkeiten

Das vorzitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts trifft darüber hinaus auch Aussagen darüber, ob ggf. auch anderweitige Zahlungen auf den Nachtschichtzuschlag angerechnet werden können.

So stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung dahingehend treffen können, anstelle einer Zuschlagsregelung den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit zu erhöhen.

Bei derartigen Vertragsgestaltungen ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Hier kommt es darauf an, dass aus dem Arbeitsvertrag hinreichend deutlich wird, dass die Parteien zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterscheiden. Es muss ein hinreichend deutlicher Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein. Allein aus der (ggf. überdurchschnittlichen) Höhe der Vergütung lässt sich demnach nicht entnehmen, dass hiermit bereits Nachtarbeitszuschläge abgegolten sein sollen.

Fazit

Die vom Bundesarbeitsgericht ausgeurteilte angemessene Höhe eines Nachtarbeitszuschlags von 25 % ist weder eine Ober- noch eine Untergrenze. Vielmehr stellt sie lediglich einen Ausgangswert für die konkrete Höhe des zu zahlenden Zuschlags/zu gewährenden Freizeitausgleichs dar. Die jeweilige Höhe bedarf hingegen nach wie vor einer Beurteilung anhand des Einzelfalls.

Wir unterstützen Sie gern bei der Ermittlung der „angemessenen“ Höhe des Nachtarbeitszuschlags unter Berücksichtigung Ihrer betrieblichen Gegebenheiten. Auch bei der Erarbeitung vertraglicher Regelungen hinsichtlich der Entgeltzusammensetzung und insbesondere der Anrechnung verschiedener Zahlungen auf den Nachtarbeitszuschlag stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Auch für den Arbeitnehmer kann sich ein genauerer Blick auf die bisherige Vergütung der Arbeitsstunden während der Nachtzeit lohnen. Bei der Überprüfung und Geltendmachung etwaiger Ansprüche sind wir Ihnen gern behilflich.