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Altersdiskriminierung und Entschädigung – Unter welchen Voraussetzungen können Ansprüche entstehen?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat mit seiner Einführung in 2006 große Wellen geschlagen. Es verfolgt das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. In der sozialen Wirklichkeit nehmen (vermeintliche) Diskriminierungen wegen des Alters einen besonderen Stellenwert ein. Verstöße haben gravierende Folgen:
1. Reichweite des Diskriminierungsverbotes
Dem Arbeitgeber sind unmittelbare und lediglich mittelbare Benachteiligungen verboten. Allerdings ist nach § 8 Abs. 1 eine unterschiedliche Behandlung auch wegen des Alters zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Weitere Rechtfertigungstatbestände für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters beinhaltet § 10 AGG.
2. Rechtsfolgen von Diskriminierungen
Werden diese Vorgaben verletzt, kommen in erster Linie Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 5 AGG in Betracht. Gemäß § 22 AGG hat der Arbeitnehmer, der entsprechende Ansprüche geltend macht, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen.
In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Ausgestaltung von Entschädigungsansprüchen auseinandergesetzt. Es hatte den Fall einer Arbeitnehmerin zu beurteilen, die sich auf einen Arbeitsplatz beworben hatte. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin allein wegen deren Alter abgelehnt, nach Beschwerde der Arbeitnehmerin diese aber später eingestellt. Ungeachtet der späteren Einstellung wurde der Arbeitnehmerin ein Entschädigungsanspruch zugebilligt.
Dieses Urteil ist bemerkenswert: Es wird herausgestellt, dass schon die zunächst erfolgte Ablehnung bei der Bewerbung allein wegen des Alters erfolgt und insoweit eine ungünstigere Behandlung als gegenüber anderen potentiellen Bewerbern erfolgt sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die Bewerberin bei „passendem“ Alter tatsächlich eingestellt worden wäre. Ob der Arbeitgeber hierbei „schuldhaft“ gehandelt hat oder nicht, soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unerheblich sein (BAG, Urteil vom 18.03.2010, Az. 8 AZR 1044/08).
3. Folgen für die Praxis
Gerade bei der Ausschreibung von Arbeitsplätzen sowie im Bewerbungsverfahren ist dem Arbeitgeber zu höchster Vorsicht zu raten, um nicht irgendwelchen Entschädi-gungsansprüchen ausgesetzt zu sein.
Arbeitnehmer hingegen hätten bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz stets im Auge zu behalten, ob nicht eine Zurücksetzung gerade wegen des Alters erfolgt ist. Hier ist deutlich zu machen, dass auch eine Benachteiligung wegen zu geringen Alters Ansprüche auslösen kann, geschützt ist nicht allein der Arbeitnehmer/ Bewerber mit höherem Alter!
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