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Ärzte in der Weiterbildung –Spielregeln für die Befristung von Arbeitsverträgen

Die ärztliche Ausbildung ist langwierig. Nach Studium und Approbation erfolgen regemäßig eine Facharztausbildung oder sonstige Weiterbildungen. Derartige Maßnahmen werden im Regelfall in befristeten Arbeitsverhältnissen durchgeführt. Hier gelten gegenüber sonstigen Arbeitsverträgen zahlreiche Besonderheiten:

Eine Befristung von ärztlichen Arbeitsverträgen mit der Zielsetzung einer Weiterbildung kommt nur nach den Vorgaben des Gesetztes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVTrG) vom 15.05.1986 in Betracht. Dieses Gesetz erfasst die befristete Beschäftigung eine Arztes zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt oder zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung. Wird eine solche Ausbildungsmaßnahme ergriffen, scheiden die erleichternden Befristungen von Arbeitsverträgen für die Dauer von 2 Jahren ohne jeglichen Sachgrund nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) aus!

Die Befristung eines Ausbildungs-/Arbeitsvertrages mit einem Arzt muss schriftlich erfolgen. Sie muss ein kalendermäßig bestimmbares Enddatum beinhalten. Die Höchstdauer für eine solche Befristung beläuft sich auf 8 Jahre (§ 1 Abs. 3 ÄArbVTrG).

Von besonderer Bedeutung ist die Klausel in § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVTrG. Danach darf die Befristung den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt (Ausbilder) die Weiterbildungsbefugnis besitzt.

Verweist ein Arbeitsvertrag mit einem Arzt in der Weiterbildung auf Befristungsreglungen des TzBfG oder bestehen irgendwelche Zweifel an der Befristung nach dem ÄArbVTrG, ist schnelles Handeln geboten: Nach beiden Befristungsgesetzen ist der vertragsschließende Arzt gehalten, die Unwirksamkeit der Befristung binnen einer Frist von 3 Wochen nach Ablauf des Befristungszeitraums beim Arbeitsgericht geltend zu machen (§ 17 TzBfG). Selbstverständlich kann eine sog. Entfristungsklage auch schon vor Fristablauf erhoben werden. Dies empfiehlt sich zum Beispiel dann, wenn schnell Klarheit über das weitere Schicksal des Arbeitsverhältnisses gewonnen werden soll.

Zu Einzelheiten hierzu beraten wir Sie gern!