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Ablehnung des/der Einigungsstellenvorsitzenden wegen Befangenheit – Welche Möglichkeiten haben die Beteiligten des Verfahrens?

Finden Arbeitgeber und Betriebsrat in betrieblichen Fragestellungen keine Einigung, entscheidet vielfach die Einigungsstelle, die nach § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu bilden ist. Die wohl größte Bedeutung kommt der Einigungsstelle in Fragen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 BetrVG zu. In § 87 Abs. 2 BetrVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Einigungsstelle entscheidet, wenn eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht zustande kommt. Auch an zahlreichen weiteren Stellen sieht das Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle vor, so z.B. bei Unstimmigkeiten der Betriebsparteien über die Berechtigung von Arbeitnehmerbeschwerden, § 85 Abs. 2 BetrVG.

Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern der Arbeitgeber- und Betriebsratsseite sowie einer/eines unparteiischen Vorsitzenden, § 76 Abs. 2 BetrVG.

Dem/der Einigungsstellenvorsitzenden kommt eine hohe Verantwortung zu. Hier besteht die Aufgabe, zwischen den Betriebsparteien zu vermitteln und eine Lösung des jeweiligen Problemfalls herbeizuführen, die regelmäßig in einem Kompromiss liegt. Diese Aufgabe kann die/der Einigungsstellenvorsitzende nur bewältigen, wenn eben die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Unparteilichkeit besteht.

Eine solche Unparteilichkeit wird häufig (Arbeits-) Richtern zugesprochen, weshalb die große Mehrzahl von betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellen von Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit geleitet werden.

Was aber gilt, wenn erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des/der Einigungsstellenvorsitzenden bei einer oder beiden Betriebsparteien aufkommen? Dem widmen sich die nachstehenden Ausführungen.

1. Rechtliche Möglichkeit der Ablehnung des/der Einigungsstellenvorsitzenden

Das BetrVG selbst enthält keine Regelungen zur Handhabung einer etwaigen Ablehnung von Einigungsstellenvorsitzenden bei Zweifeln an deren Unparteilichkeit. In der älteren Vergangenheit wurde kontrovers diskutiert, welche Möglichkeiten den Betriebsparteien bzw. Beisitzern der Einigungsstelle eröffnet sind, in solchen Fällen vorzugehen. Zum Teil wurde angenommen, eine Ablehnung/Abberufung von Einigungsstellenvorsitzenden sei nicht möglich, die Betriebsparteien seien auf eine etwaige Anfechtung des sogenannten Spruchs der Einigungsstelle angewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier vor geraumer Zeit für Klarheit gesorgt: In einer Leitentscheidung vom 11.09.2001 hat es die Möglichkeit der Betriebsparteien anerkannt, Einigungsstellenvorsitzende wegen der „Besorgnis der Befangenheit“ abzulehnen. Lehne eine Betriebsparteien den/die Vorsitzende einer Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit ab, bestimme sich das weitere Verfahren entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Ablehnung von Schiedsrichtern im schiedsgerichtlichen Verfahren (BAG, Beschluss vom 11.09.2001, Az. 1 ABR 5/01).

Insoweit verweist das BAG auf die Regelungen der §§ 1036 ff. ZPO. Das BAG judizierte, über die Ablehnung von Einigungsstellenvorsitzenden habe zunächst die Einigungsstelle selbst zu entscheiden. Der/die Vorsitzende sei dabei von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen.

Soweit sich keine Mehrheit in der Einigungsstelle für die Ablehnung/Abberufung des/der Einigungsstellenvorsitzenden findet, kann beim Arbeitsgericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragt werden.

2. Einleitung des Verfahrens zur Ablehnung/Abberufung von Einigungsstellenvorsitzenden

Die Abberufung von Einigungsstellenvorsitzenden setzt einen Antrag voraus. Fraglich ist, ob nur die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) oder auch die Beisitzer in der Einigungsstelle einen solchen Antrag stellen können.

Zunächst ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) antragsberechtigt sind. Soweit der Betriebsrat in dieser Weise tätig werden will, muss er einen ordnungsgemäßen/wirksamen Beschluss in einer Betriebsratssitzung fassen. Ebenso muss der Betriebsrat einen Beschluss fassen, will er bei Erfolglosigkeit seines Abberufungsantrag in der Einigungsstelle selbst das nachfolgende gerichtliche Ablehnungsverfahren betreiben.

Das Bundesarbeitsgericht hat aber erkennen lassen, dass auch die Beisitzer in der Einigungsstelle einen solchen Antrag stellen können (BAG, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 7 ABR 100/09). Sollten also die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer der Einigungsstelle in einer Sitzung dieser Einigungsstelle Anhaltspunkte für eine Unparteilichkeit des/der Vorsitzenden gewinnen, werden sie ohne gesondert einzuholenden Beschluss des Betriebsrats die Ablehnung des/der Vorsitzenden erklären können.

– Antragsfristen

Bei der Ablehnung/Abberufung von Einigungsstellenvorsitzenden ist Eile geboten:

Grundsätzlich kann ein Antrag, den/die Einigungsstellenvorsitzende abzuberufen, nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen gestellt werden. Die Zweiwochenfrist beginnt zu laufen, nach dem der Betriebspartei die Umstände, die an der Unparteilichkeit des/der Einigungsstellenvorsitzenden zweifeln lassen, bekannt geworden sind. Auf Betriebsratsseite kommt es also darauf an, wann das Gremium als solches Kenntnis erlangt hat. Dieser Zeitpunkt fällt typischerweise nicht mit demjenigen des Bekanntwerdens bei den Einigungsstellenbeisitzern zusammen. Auf Arbeitgeberseite wird es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitgebers selbst oder dessen in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigten Personen ankommen, z.B. Personalleiter.

Kann in der Einigungsstelle keine Mehrheitsentscheidung für eine Abberufung herbeigeführt werden und möchte die antragstellende Partei den Antrag weiterverfolgen, kann das gerichtliche Verfahren nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablehnung des Abberufungsantrag in der Einigungsstelle eingeleitet werden, § 1037 Abs. 3 ZPO.

– Antragsform

Fraglich ist, in welcher Form Anträge auf Ablehnung/Abberufung von Einigungsstellenvorsitzenden zu stellen sind.

Keine der Betriebsparteien wird umhin kommen, den an die Einigungsstelle zu richtenden Antrag auf Ablehnung/Abberufung des/der Einigungsstellenvorsitzenden schriftlich oder in schriftlich protokollierter Form zu stellen. Soweit sich die Gründe für eine Ablehnung/Abberufung des/der Vorsitzenden in einer Einigungsstellensitzung ergeben, kann der Ablehnungsantrag zu Protokoll des/der Vorsitzenden gegeben werden. Vielfach ergeben sich solche Anhaltspunkte aber außerhalb einer Einigungsstellensitzung. Dann sollte der Ablehnungsantrag schriftlich gegenüber dem/der Einigungsstellenvorsitzenden erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

Ein etwaig nachfolgendes gerichtliches Verfahren wird durch formgerechten Schriftsatz in Gang gesetzt.

3. Gründe für die Ablehnung/Abberufung

Naturgemäß berechtigt nicht jede Unzufriedenheit einer Betriebspartei über das Agieren des/der Einigungsstellenvorsitzenden zur Abberufung. Widerspricht der/die Einigungsstellenvorsitzende einigen Regelungsvorstellungen einer Betriebspartei, liegt das in der Natur des Moderations- und Einigungsprozesses. Auch werden sich Einigungsstellenvorsitzende auch nicht automatisch dadurch der Parteilichkeit verdächtig machen, dass sie in divergierenden Positionen der Betriebsparteien mehr der einen denn der anderen Seite zuneigen und eigene Positionen auch zugespitzt präsentieren.

Vielfach ergeben sich Zweifel an der Unparteilichkeit daraus, dass in der Einigungsstelle selbst Rechtspositionen der einen Betriebspartei zugunsten der anderen Partei abgeschnitten werden, in dem z.B. deren Anträge nicht protokolliert oder zur Abstimmung gestellt werden etc. pp..

Einigungsstellenvorsitzende lassen darüber hinaus regelmäßig die von Gesetzes wegen erforderliche Unparteilichkeit vermissen, wenn sie z.B. innerhalb oder außerhalb der Einigungsstelle auf den/die Betriebsratsvorsitzende mit dem Ziel einwirken, diese zu einer Aufgabe ihrer Funktion in der Einigungsstelle oder gar des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Dabei wird es noch nicht einmal darauf ankommen, ob die andere Betriebspartei ein solches Vorgehen des/der Einigungsstellenvorsitzenden initiiert hat oder nicht.

Letztendlich geht es in diesem Bereich um Fragen des Einzelfalles. Typischerweise entwickeln die Betriebsparteien aber eine tragfähige Sensibilität hinsichtlich des Agierens von Einigungsstellenvorsitzenden und deren Unvoreingenommenheit.

4. Fortgang der Einigungsstelle

Während des Verfahrens der Ablehnung/Abberufung von Einigungsstellenvorsitzenden bleibt die Einigungsstelle grundsätzlich funktionsfähig und setzt ihre Tätigkeit fort. Es wird angenommen, dass die Einigungsstelle auch weiterhin durch Spruch in der Sache entscheiden kann.

In vielen Fällen werden sich Einigungsstellenvorsitzende dazu entschließen, vor dem Hintergrund eines substantiierten Ablehnungsantrags ihr Amt niederzulegen. In einem solchen Fall sind die Betriebsparteien gehalten, sich auf eine(n) neue(n) Vorsitzende(n) zu verständigen. U.U. ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren gemäß § 100 ArbGG durchzuführen.

In diesen Fragestellungen beraten und unterstützen wir Sie gern. Bitte beachten Sie, dass hier in Anbetracht der gesetzlichen Fristenproblematik regelmäßig schnelles Handeln geboten ist!