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Weiterbildung zum Facharzt und Weiterbildungsdokumentation – Was gilt für den Nachweis der Weiterbildung und Zeugnisse?

Die Weiterbildung zum Facharzt ist nahezu für jeden Mediziner ein wesentlicher Bestandteil der beruflichen Entwicklung. Sie zielt darauf ab, besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen, um so die Qualität ärztlicher Berufsausübung zu sichern.

Während dieser Ausbildung hat der Arzt eine Vielzahl von qualifizierenden Tätigkeiten und Maßnahmen auszuüben. Ohne hinreichende Attestierungen und Dokumentationen kann die Facharztausbildung nicht zum Erfolg gebracht werden.

Nachstehend soll beleuchtet werden, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für den Nachweis und Dokumentation der Weiterbildung und die Zeugniserteilung gelten.

1.

Die Facharztweiterbildung ist im Wesentlichen in den Weiterbildungsordnungen (WBO) der Landesärztekammern geregelt. Die Regelungen können auf den Websites der einzelnen Landesärztekammern eingesehen werden. Die WBO der einzelnen Landesärztekammern entsprechend im Wesentlichen oder vollständig der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer.

Für die Frage von Nachweis, Dokumentation und Zeugnis ist der Abschnitt A der WBO maßgeblich.

Nachfolgend sollen die Regelungen der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (M-WBO) betrachtet werden. Diese sind im Einzelfall mit der in Betracht kommenden WBO der zuständigen Landesärztekammer abzugleichen.

2.

Für die Dokumentation und die Bescheinigung der Facharztweiterbildung sind die §§ 8, 9 M-WBO bedeutsam.

Gemäß § 8 Abs. 1 M-WBO hat der in der Weiterbildung befindliche Arzt die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in dem Logbuch gemäß § 2 Abs. 7 M-WBO kontinuierlich zu dokumentieren. Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den weiterzubildenden Arzt sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch den zur Weiterbildung befugten Arzt. Das jeweilige Logbuch enthält die in den Abschnitten B bzw. C der M-WBO geregelten Weiterbildungsinhalte sowie Richtzahlen. Die Darstellung hat gemäß der Anlagen hierzu zu erfolgen.

Zur Dokumentation der Weiterbildung ist gemäß § 8 Abs. 1 M-WBO mindestens einmal jährlich die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch den zur Weiterbildung befugten Arzt erforderlich. Die Dokumentation der gemäß § 5 Abs. 3 M-WBO zu führenden Beurteilungsgespräche erfolgt ebenfalls im Logbuch.

Die Ärztekammer ist gemäß § 8 Abs. 2 M-WBO berechtigt, von dem zur Weiterbildung befugten und von dem in Weiterbildung befindlichen Arzt Dokumente, Auskünfte und Nachweise über Art und Durchführung der bisher absolvierten Weiterbildung abzufordern.

§ 9 M-WBO regelt die Erteilung von Zeugnissen. Gemäß Abs. 1 dieser Norm hat der befugte Arzt dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausdrücklich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.

Gemäß Abs. 2 dieser Norm ist auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer innerhalb von 3 Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, welches den Anforderungen des § 9 Abs. 1 M-WBO entspricht.

3.

Die M-WBO enthält keine Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Weiterbildungsnachweisen und Zeugnissen gegenüber dem auszubildenden Arzt. Allerdings sehen viele Weiterbildungsverträge, die zwischen dem auszubildenden Arzt und dem Ausbilder geschlossen werden, vor, dass sich aus dem Weiterbildungsverhältnis ergebenden Ansprüche innerhalb enger zeitlicher Fristen (häufig: 3 Monate nach Fälligkeit) geltend zu machen sind. Da unserem Dafürhalten sind diese Ausschlussfristenregelungen grundsätzlich nicht auf Dokumentationspflichten des ausbildenden Arztes nach den WBO anwendbar. Hierauf sollte sich aber der weiterzubildende Arzt nicht verlassen.

Sollte der ausbildende Arzt seinen aus den WBO resultierenden Nachweis- und Zeugnispflichten nicht entsprechen, ist daher grundsätzlich dazu zu raten, die vertragliche Situation zu prüfen, um keine Fristversäumnisse herbeizuführen.

Auch in solchen Angelegenheiten beraten und betreuen wir Sie gerne.