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Übernahme von Auszubildenden im öffentlichen Dienst – tarifliche Neuregelung zu Übernahmeansprüchen in § 16a TVAöD

 

1. Tarifvertragliche Altregelung bis zum 29.02.2012:

Der Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst enthält zahlreiche Regelungen für die Ausgestaltung des Berufsausbildungsverhältnisses. Eine bedeutsame Regelung für die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis enthielt § 16a TVAöD in der bis zum 29.02.2012 geltenden Fassung. Der Tarifvertrag sah vor, dass Auszubildende bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer für 12 Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Diese Regelung begründete einen durchsetzbaren Übernahmeanspruch der/des Auszubildenden unter den tariflich benannten Voraussetzungen

– betrieblicher Bedarf und

– Abschlussnote „befriedigend“.

Die Auszubildenden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben, sollten ebenfalls die Chance erhalten, nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt zu werden. Allerdings verpflichtete der Tarifvertrag in § 16a Abs. 2 TVAöD die Tarifvertragsparteien, auf eine Weiterbeschäftigung hinzuwirken. Eine Übernahmegarantie folgte daraus aber ebenso wenig wie ein vom Auszubildenden durchsetzbarer Anspruch auf Übernahme in ein auf 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis.

Soweit mehr Auszubildende die Voraussetzungen für eine befristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erfüllen als entsprechende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind, soll der Arbeitgeber/die Dienststelle verpflichtet sein, eine Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Abschlussprüfung und der persönlichen Eignung zu treffen.

 

2. Neufassung von § 16a TVAöD:

Mit Wirkung vom 01.03.2012 ist die Regelung in § 16a TVAöD erheblich erweitert worden. Die Regelung ist bis zum 28.02.2014 befristet.

Der Tarifvertrag sieht einen zweistufigen Einstellungsanspruch von Auszubildenden vor. Wie schon nach der Altregelung sollen Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von 12 Monaten in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen sein, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Es ist nicht mehr erforderlich, dass eine bestimmte Abschlussnote erreicht wurde!

Im Anschluss daran gibt der Tarifvertrag den Beschäftigten unter der Voraussetzung entsprechender Bewährung einen Anspruch, sogar in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Dieser Anspruch setzt dienstliche bzw. betriebliche Bedürfnisse voraus. Diese wiederum erfordern, dass eine freie und besetztbare Stelle bzw. ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden ist, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.

Sind Dauerbeschäftigungsmöglichkeiten nicht vorhanden, dürfte es dem öffentlichen Arbeitgeber aber unbenommen bleiben, befristete Arbeitsverhältnisse nach den Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie ggf. nach § 30 TVöD zu begründen.

Ob im Einzelfall ein Übernahmeanspruch eines Auszubildenden in ein befristetes oder gar unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, ist sorgfältig zu prüfen. Hier unterstützen wir Sie gerne.