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Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat für die Beteiligten unterschiedliche Konsequenzen rechtlicher Art, die unter anderem auch von der Art der Kündigung abhängig sind. Die folgende Darstellung soll einen ersten Überblick über die typischen Probleme geben.

1. Folgen einer nicht durch den Arbeitnehmer veranlassten Kündigung

a) Folgen für den Arbeitnehmer

Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung gegeben. Besonderheiten gelten für Mitarbeiter in geringfügiger Beschäftigung und solche mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresentgeltgrenze. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber beendet, endet spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Der daran anknüpfende Sozialversicherungsschutz geht verloren.
Dieses ist dann ohne Bedeutung, wenn im Anschluss an die Beendigung des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses sofort ein neues aufgenommen wird. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer berechtigt, mit Aufnahme der neuen Tätigkeit eine neue Krankenkasse zu wählen.

War der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Ende der Beschäftigung insgesamt 12 Monate versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Bezug von Arbeitslosengeld begründet wiederum Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I, ist neben der Erfüllung der o.g. Vorversicherungszeit die sofortige Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt. Wichtig: Die Arbeitslosmeldung hat unverzüglich nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Anderenfalls drohen Nachteile für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Der entsprechend der Dauer der Vorversicherungszeit erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld I beginnt immer mit dem Tag nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn noch Arbeitsentgelt, Entlassungsentschädigung (Abfindung) oder Urlaubsabgeltung zu beanspruchen ist. Obwohl arbeitsrechtlich das Beschäftigungsverhältnis zu Ende ist und auch die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung endet, ruht der Arbeitslosengeldanspruch für diesen Zeitraum.

Da Versicherungspflicht in der Sozialversicherung an den Bezug von Arbeitslosengeld geknüpft ist, besteht in dieser Zeit grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Die Zeit wird in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit anerkannt. In der Krankenversicherung besteht für einen Monat ein nachgehender Leistungs- (nicht Versicherungs-)anspruch.

Ein besonders problematischer Fall ist Arbeitsunfähigkeit zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und Beginn der Arbeitslosigkeit. Hier sollte eine auf den Einzelfall abgestimmte Beratung erfolgen.

b) Folgen für den Arbeitgeber

Die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber sind im wesentlichen melderechtlicher Natur. Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu melden. Die Zahlung einer Urlaubsabgeltung und/oder einer Entlassungsentschädigung sind als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte unverzüglich anzuzeigen.

Dem Arbeitnehmer ist sein Sozialversicherungsausweis zurückzugeben bzw. sind An- und Abmeldebescheinigungen zur Sozialversicherung zu übergeben. Beantragt der ehemalige Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den für ihn bestimmten Teil des Antragsformulares (Arbeitsbescheinigung) unverzüglich, vollständig und inhaltlich richtig auszufüllen. Kommt der Arbeitgeber den eben angeführten Pflichten nicht nach, so handelt er ordnungswidrig. Dieses vermag eine Geldbuße auszulösen.

2. Folgen einer durch den Arbeitnehmer veranlassten Kündigung (Sperrzeitproblematik)

Hat der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, muss das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängen. Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, muss im Einzelfall geklärt werden. Beispielhaft sei folgendes genannt: Verhaltensbedingte Kündigungen (Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, wie Alkohol, Arbeitsbummelei, Diebstahl etc.), Kündigung ohne wichtigen Grund und ohne neuen Arbeitsvertrag.

Ist ein die Sperrzeit begründender Umstand tatsächlich gegeben, beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Sperrzeit beträgt grundsätzlich 12 Wochen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in dieser Zeit, und der Gesamtanspruch mindert sich grundsätzlich um die Dauer der Sperrzeit. Bei einer 12-wöchigen Sperrzeit verringert sich der Anspruch mindestens um ein Viertel des Gesamtanspruches. Da kein Arbeitslosengeld bezogen wird, besteht kein Versicherungsschutz in der Sozialversicherung. Jedoch gibt es in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Sonderregelung. Für den ersten Monat der Sperrzeit besteht ein nachgehender Leistungsanspruch. Mit Beginn des zweiten Monats tritt die so genannte „Sperrzeit-Versicherung“ ein, die ebenfalls Leistungsansprüche in den beiden Zweigen der Sozialversicherung auslöst. Die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist vom Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung anzugeben. Insgesamt ist festzustellen, dass sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in erheblichem Umfang sozialrechtliche Fragestellungen und Probleme ergeben, die einer fachkundigen Betreuung bedürfen.