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Mobbing am Arbeitsplatz – Bundesarbeitsgericht verbessert den Arbeitnehmerschutz

Rechtsverfolgung bei Mobbing

Mobbing am Arbeitsplatz ist eine bedauerlicherweise vielfach anzutreffende Erscheinung, die dem betroffenen Arbeitnehmer die Fortsetzung der Beschäftigung nahezu unmöglich macht und Betriebsabläufe gravierend belasten kann. Sah sich ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit Mobbing-Attacken von Mitarbeitern, insbesondere Vorgesetzten, ausgesetzt, erwies sich die Durchsetzung von Rechten beim Arbeitsgericht regelmäßig als außerordentlich schwierig.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung richtungsweisende Aussagen zum Schutz von Arbeitnehmern in Mobbingsituationen getroffen. Zunächst hat es die Frage bejaht, ob der Arbeitgeber für Mobbinghandlungen eines Vorgesetzten gegenüber einem Arbeitnehmer haftet. Weiterhin hat es den arbeitsrechtlich nur schwer zu greifenden Begriff des „Mobbings“ definiert. Hierzu führte es aus, der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umschriebene Begriff der Belästigung erfasse alle Fälle der Benachteiligung, mithin auch die des „Mobbings“. Das Gericht verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutz des „gemobbten“ Arbeitnehmers, ihm zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Dabei stützt sich das oberste deutsche Arbeitsgericht auf die Regelung in § 12 Abs. 3 AGG, welche es analog anwendet. Es sei dann aber grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, mit welchen Personalmaßnahmen er auf Belästigungen am Arbeitsplatz reagiere.

Der „gemobbte“ Arbeitnehmer könne in der Regel nicht durchsetzen, dass der hier verantwortliche Vorgesetzte vom Arbeitgeber entlassen wird. Dem Arbeitnehmer werden aber dem Grunde nach Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber zugesprochen, sofern der „mobbende“ Vorgesetzte/Arbeitnehmer als so genannter Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers anzusehen ist (BAG, Urteil vom 25.10.2007, Az.: 8 AZR 593/06).

Folgen für die betriebliche Praxis

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts macht deutlich, dass Arbeitgeber bei Mobbingsachverhalten zukünftig stärker in die Pflicht genommen werden dürften. Ein Wegsehen empfiehlt sich hier nicht. Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass betriebliche Konfliktsituationen nicht vertuscht, auf diese vielmehr angemessen reagiert wird. Anderenfalls setzt er sich erheblichen Ansprüchen betroffener Arbeitnehmer aus. Arbeitnehmern wiederum sind die Rechte gegenüber schikanierenden Mitarbeitern/ Vorgesetzten gestärkt worden. Rechtsverfolgungen sind erleichtert worden, bedürfen jedoch stets einer Einzelfallprüfung. Gleich ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – eine anwaltliche Interessenvertretung erscheint bei Mobbingsachverhalten regelmäßig als geboten.