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Trinkgeld in der Gastronomie – Arbeitsgericht stärkt die Rechtstellung von Kellnern/Servicepersonal

 

Trinkgelder sind in der Gastronomie an der Tagesordnung. Der Gesetzgeber definiert Trinkgeld als einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt (§ 107 Abs. 3 Satz 2 Gewerbeordnung). In einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen macht das Trinkgeld einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung aus. Der besondere Reiz der Trinkgelder liegt darin, dass diese gemäß § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe steuerfrei sind, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

Das Trinkgeld ist vom sogenannten Bedienungsgeld zu unterscheiden. Beim Bedienungsgeld handelt es sich um einen Bedienungszuschlag, der vom Gast erhoben und dem Arbeitnehmer überlassen wird.

 

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer jüngeren Entscheidung geurteilt, dass ein freiwilliges Trinkgeld dem Arbeitnehmer unmittelbar zusteht. Der Arbeitgeber soll daher auch nicht berechtigt sein, einseitig festzulegen, dass ein Trinkgeld von der Geschäftsleitung kassiert und anschließend unter dem Personal zu verteilen ist (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010, Az.: 10 Sa 483/10).

Etwas anderes gilt lediglich für ein Bedienungsgeld. Dieses steht dem Unternehmen/Arbeitgeber zu. Der Arbeitnehmer kann ein Bediengeld nicht ohne weiteres vom Arbeitgeber herausverlangen, diese bedürfte vielmehr einer entsprechenden vertraglichen Regelung.

 

In dem Urteil vom 09.12.2010 hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz über die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Kellner zu entscheiden. Dieser hatte sich geweigert, der Aufforderung des Arbeitgebers zu folgen und das Trinkgeld zum Zwecke der Verteilung an alle Arbeitnehmer herauszugeben. Der Arbeitgeber hatte diese Weigerung des Arbeitnehmers als Pflichtverletzung gewertet.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Er war gerade nicht gehalten, dass ihm persönlich zugewendete Trinkgeld herauszugeben.

 

Praktische Bedeutung:

In zahlreichen Betrieben des Gastronomiegewerbes ist es an der Tagesordnung, dass die Trinkgelder des Bedienpersonals gesammelt und dann nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden. Dieser Praxis dürfte mit der vorstehend dargestellten gerichtlichen Entscheidung der Boden entzogen worden sein.

 

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