Dr. Gloistein & Partner

News

Rechtsinfos und aktuelle Beiträge

Teildienste/geteilte Arbeitszeit – was ist zulässig im Arbeitsverhältnis und wie verhält es sich mit dem Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen typischerweise im Arbeitsvertrag Vereinbarungen über die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeitszeit. Im Regelfall ist die Arbeit am jeweiligen Arbeitstag „am Stück“ zu erbringen, lediglich unterbrochen durch die vorgesehenen bzw. gesetzlich angeordneten Pausen. Gesetzliche Regelungen zu Ruhepausen finden sich in § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Hier ist bestimmt, dass eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden von einer Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden von einer solchen von mindestens 45 Minuten unterbrochen werden muss. Die Ruhepausen müssen gemäß § 4 S. 1 ArbZG im Voraus feststehen. Sie können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

In verschiedenen Branchen ist die Arbeit jedoch nicht durchgängig „am Stück“ zu erbringen, vielmehr wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass dieser in Teildiensten arbeitet. Solche Gestaltungen der Arbeitszeit finden sich häufig bei Post-/Paketdiensten, im Pflegebereich und in sonstigen Arbeitsbereichen, in denen auf ein wechselndes Arbeitsvolumen reagiert werden muss.

Die Arbeit in Teildiensten ist dadurch gekennzeichnet, dass diese nach dem jeweiligen Dienst für einen längeren Zeitraum von regelmäßig mehreren Stunden unterbrochen wird und dann eine erneute Arbeitsphase beginnt.

Arbeit im Teildienst wird von Arbeitnehmern weit überwiegend als besonders belastend betrachtet, verkürzen sich so doch gleichzeitig die Freizeitphasen und damit die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung.

Zu fragen ist, unter welchen Voraussetzungen überhaupt Arbeit im Teildienst angeordnet werden kann und in welcher Weise sich dies auf den Schutz des Arbeitsnehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung auswirkt.

 

1. Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Arbeit im „geteilten Dienst“

Den Parteien des Arbeitsvertrags steht es frei, Regelungen über Arbeit im Teildienst zu treffen. Allerdings gelten auch hier die Begrenzungen des Arbeitszeitgesetzes. So darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auch bei Einsatz in Teildiensten 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Von besonderer Bedeutung ist die gesetzliche Regelung zur einzuhaltenden Ruhezeit in § 5 ArbZG. Gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG müssen die Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Insbesondere in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen sowie in Gaststätten, Hotels, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung kann diese Mindestruhezeit um bis zu 1 Stunde verkürzt werden, wenn eine solche Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).

 

2. Einseitige Anordnung von Arbeit im „geteilten Dienst“ durch den Arbeitgeber

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Befugnis des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu verteilen, Kerngegenstand des Direktionsrechts gemäß § 106 GewO ist. Es obliegt daher in erster Linie dem Arbeitgeber, Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vorgaben gegenüber dem Arbeitnehmer festzulegen. Hier stellt sich die Frage, ob sich das arbeitgeberseitige Weisungsrecht auch auf die Anordnung von Arbeit im Teildienst erstreckt oder ob eine derartige Ausgestaltung der Arbeitszeit einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien bedürfte. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte streitig:

Zum Teil wird angenommen, der Arbeitgeber dürfe in Ausübung seines Weisungsrechtes auch geteilte Arbeit anweisen. Wollten die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken, müssten hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen (LAG Köln, Urteil vom 14.12.2011, Az. 9 Sa 798/11).

Andererseits wird die Auffassung vertreten, bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit sei im Grundsatz davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss. Wolle der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat (geteilter Dienst), bedürfe es hierfür einer gesonderten vertraglichen Regelung (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 11.01.2007, Az. 63 Ca 8651/05). Das Arbeitsgericht Berlin führt zur Begründung seiner Auffassung die Regelung in § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG an. Danach könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Merkmal der Arbeit auf Abruf sei nach dieser Legaldefinition das Recht des Arbeitsgebers, entsprechend dem Arbeitsanfall Lage und Dauer der Arbeit bestimmen zu können. Es bedürfe also einer ausdrücklichen vertraglichen Festlegung, deren Grenzen sich im Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG aus § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG ergeben.

Dieser Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin hatte sich das Berufungsgericht angeschlossen. In einem Urteil vom 21.11.2007 bestätigte das LAG Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Berufungsgericht führte aus, wenn die Arbeitsvertragsparteien nicht ausdrücklich ein Abrufarbeitsverhältnis vereinbart hätten, müsse der Arbeitgeber grundsätzlich auch die Zwischenzeit im geteilten Dienst vergüten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2007, Az. 11 Sa 402/07).

Insoweit ist festzuhalten, dass die einseitige Anordnung von Arbeit im geteilten Dienst durch den Arbeitgeber durchaus nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere dann, wenn über lange Zeiträume hinweg keine Arbeit im Teildienst zu erbringen war, wird es dem Arbeitgeber kaum möglich sein, für die Zukunft Teildienste anzuordnen. Sollte sich das Bedürfnis für die Arbeit von Arbeitnehmern im geteilten Dienst ergeben, wäre dann vorsorglich auf eine Vertragsänderung hinzuwirken. Im Zweifelsfall müsste eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.

 

3. Versicherungsschutz des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeit im geteilten Dienst

Auch bei Arbeit in einem geteilten Dienst besteht Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind „Beschäftigte“ gesetzlich versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach der Definition von § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle diejenigen Unfälle von Versicherten, die infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit entstehen. Damit sind sämtliche Unfallschäden abgedeckt, die mit der Beschäftigung im Zusammenhang stehen. Ferner sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII Wegeunfälle versichert.

Der Versicherungsschutz gilt uneingeschränkt für jedwede Gestaltung der Arbeitszeit. Allerdings erfasst er nicht etwaige Unfälle außerhalb der Arbeitszeit. Wird also Arbeit im geteilten Dienst angewiesen, ist die Zwischenzeit zwischen zwei Teildiensten grundsätzlich nicht versichert! Hier besteht vielmehr eine Lage der Arbeitnehmer, wie sie sich in jedem Arbeitsverhältnis außerhalb der Beschäftigung darstellt.

 

4. Fazit:

Im Rahmen der Begründung des Arbeitsverhältnisses können durchaus Regelungen über die Arbeitsleistung im Teildienst erfolgen. Allerdings ist hier von Arbeitgebern darauf zu achten, klare Vertragsregelungen aufzustellen. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit insbesondere nach §§ 305 ff. BGB.

Soweit sich in einem seit längerer Zeit bestehenden Arbeitsverhältnis mit durchgängiger täglicher Arbeitsleistung nun das Bedürfnis für Arbeit im geteilten Dienst ergibt, ist für den Arbeitgeber große Vorsicht bei der Anordnung solcher Arbeiten geboten. Sollte sich eine Anordnung von Arbeit im Teildienst als unwirksam erweisen, drohen Vergütungszahlungspflichten des Arbeitgebers auch für die Zeit der Unterbrechung der Arbeit!

In dieser Thematik unterstützen wir Sie gerne.