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Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung – Spielregeln für die „richtige“ Vergütung nach dem Tarifvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein Austauschgeschäft: Die Arbeit erfolgt gegen Zahlung der Vergütung. Doch wie hoch hat Letztere zu sein: Die Höhe der Arbeitsvergütung wird zum Teil zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall ausgehandelt. In Branchen, in denen das Arbeitsangebot die arbeitgeberseitige Nachfrage übersteigt, wird die Vergütung hingegen häufig einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben.
Bei einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestimmt sich die Vergütung hingegen nach den Vorgaben von Tarifverträgen, so insbesondere im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L). In kirchlichen Arbeitsverhältnissen bestehen tarifvertragsähnliche Regelwerke, Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) genannt, denen die meisten Arbeitsverhältnisse unterworfen sind.

Tarifverträgen und AVR ist gemeinsam, dass diese regelmäßig Regelungen zur Bestimmung der Vergütungshöhe enthalten. Typischerweise werden einzelne Vergütungsgruppen aufgestellt, die sich im Hinblick auf die Anforderungen an die zu erbringende Arbeit, die Ausbildung/ Qualifikation des Arbeitnehmers oder sonstiger Vergütungsmerkmale unterscheiden.

Eingruppierung: Die Eingruppierung beschreibt das Einordnen eines Arbeitsverhältnisses in eine vorgegebene Vergütungs-/ Entgeltgruppe des maßgeblichen Regelwerks (Tarifvertrag, AVR). Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu ermitteln, welche sogenannten Eingruppierungsmerkmale für das jeweilige Arbeitsverhältnis zutreffen, das heißt, welche Vergütung bei der anstehenden Arbeit und unter Berücksichtigung der Qualifikation/ Ausbildung des Arbeitnehmers zu zahlen ist.
Verändert sich im laufenden Arbeitsverhältnis das Anforderungsprofil der Stelle oder treten Veränderungen im Tarifvertrag, den AVR ein, erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der vorherigen Eingruppierung mit der etwaigen Folge einer Umgruppierung.

Höhergruppierung: Von einer Höhergruppierung wird gesprochen, wenn dem Arbeitnehmer die Vergütung einer besser bezahlten („höheren“) Vergütungsgruppe zugebilligt wird. Ein Höhergruppierungsanspruch des Arbeitnehmers besteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige/ zu niedrige Eingruppierung vor-genommen hat, das heißt, wenn die tatsächlichen Anforderungen an die Arbeitsleistung und / oder die Qualifikationsmerkmale des Arbeitnehmers eine höherwertige Einstufung rechtfertigen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber aufgefordert werden, die begehrte Höhergruppierung in die zutreffende Vergütungs-/ Entgeltgruppe vorzunehmen. Unterbleibt dieses, ist das Arbeitsgericht anzurufen. Hier ist die sogenannte Höhergruppierungsklage zu erheben.
Im Rahmen einer solchen Klage hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die begehrte Höhergruppierung rechtfertigen.

Rückgruppierung: Im Falle der Rückgruppierung wird dem Arbeitnehmer eine niedriger bewertete Vergütungs-/ Entgeltgruppe zugeordnet. Arbeitgeberseitig erfolgt eine solche Herabstufung gemäßig wegen einer behaupteten irrtümlichen Fehleingruppierung in der Vergangenheit. Man spricht dann von der „korrigierenden Rückgruppierung“.

Ein Arbeitnehmer muss sich mit einer solchen Rückgruppierung nicht ohne Weiteres abfinden. Selbstverständlich besteht auch hier die Möglichkeit, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Eine solche verfolgt das Ziel, die bisherige (höhere) Vergütungs-/ Entgeltgruppe zu erhalten. In einem Rechtsstreit hätte der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass in der Vergangenheit tatsächlich eine fehlerhafte Eingruppierung erfolgt und damit eine zu hohe Vergütung gezahlt worden war.

Selbst, wenn vom Arbeitgeber die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung bewiesen werden sollte, bedeutet dies nicht automatisch die Richtigkeit der Rückgruppierung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes kann die Berufung des Arbeitgebers auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn durch besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisher gewährten Vergütung entstanden ist (BAG, Urteil vom 14.09.2005, Aktenzeichen 4 AZR 348/04).

Die Bewertung von Ein-/Rückgruppierungen erfordert eine Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Regelwerk (Tarifvertrag, AVR) in seinen verschiedenen Verästelungen. Im Falle der Korrektur einer Eingruppierung im Wege der Höher- oder Rückgruppierung sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.