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Sonn- und Feiertagsarbeit in Industriebetrieben – Gesetzliche Erlaubnisse und behördliche Genehmigungen

Eine Information für Arbeitgeber am Beispiel der Chemieindustrie.

Entsprechend den überkommenen gesellschaftlichen Vorstellungen bestimmt § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) das Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 – 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Zwar dürfen nach § 9 Abs. 2 ArbZG in mehrschichtigen Betrieben Vor- oder Zurückverlegungen der Sonn- und Feiertagsruhe erfolgen, dennoch gilt dieses Verbot der Sache nach auch in solchen Betrieben.

Naturgemäß kommt das Leben an Sonn- und Feiertagen nicht zum Erliegen. Auch an diesen Tagen ist ein funktionsfähiges Gemeinwesen aufrecht zu erhalten. Dementsprechend erkennt das ArbZG eine Vielzahl von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot für solche Bereiche des Gemeinwesens an, die durchgängig vorgehalten werden müssen (Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser, Gastronomie, kulturelle Veranstaltungen, Verkehr und Landwirtschaft usw.).

Sonn- und Feiertagsarbeit ist aber auch zunehmend außerhalb des Gemeinwesens zur Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft erforderlich. Zunehmend werden Arbeitnehmer daher auch an den grundsätzlich geschützten Sonn- und Feiertagen beschäftigt. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes waren 2014 mehr als 20 % der Arbeitnehmer an diesen Tagen tätig.

Wann aber ist Sonn- und Feiertagsarbeit in der Industrie zulässig bzw. unter welchen Voraussetzungen kommen behördliche Erlaubnisse in Betracht? Diese Fragestellungen sollen nachstehend näher beleuchtet werden:

A. Gesetzliche Gestattung von Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 10 ArbZG)

Gemäß § 10 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können und die weiteren, im Gesetz definierten Voraussetzungen vorliegen.

Die Ausnahmetatbestände gelten kraft Gesetzes, eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Arbeitsbehörde ist im Anwendungsbereich von § 10 ArbZG nicht erforderlich.

In Industriebetrieben kommt eine Beseitigung des Beschäftigungsverbots an Sonn- und Feiertagen regelmäßig nur nach § 10 Abs. 1 Nr. 15, 16 ArbZG in Betracht. Soweit die hier normierten Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht gesondert zu prüfen, ob die einzelnen Arbeiten „nicht an Werktagen vorgenommen werden können“. Diese Voraussetzung ist den Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 und 16 ArbZG nämlich immanent.

Ergänzt werden diese gesetzlichen Gestattungen durch diejenige in § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG für Arbeiten der Reinigung und Instandhaltung sowie Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von betrieblichen Einrichtungen bzw. Datennetzen und Rechnersystemen bzw. nach § 10 Abs. 2 ArbZG für Produktionsarbeiten zur Vermeidung übermäßiger Arbeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG.

1. § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG

Die Ausnahmevorschrift lautet wie folgt:

„Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten.“

– Der Begriff „Rohstoff“ soll nach Auffassung der Rechtsprechung nicht lediglich die eigentlichen Rohprodukte im engeren Sinne, sondern auch Halbfabrikate umfassen, die im Produktionsprozess für andere Fabrikate das Rohprodukt bilden. So ist angenommen worden, dass z.B. flüssige Glasmasse als „Rohstoff“ im Sinne dieser Vorschrift zu begreifen ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landgericht, Urteil vom 10.01.1963, AP Nr. 1 zu § 105 c GewO).

Das Gleiche wird auch für sonstige chemische Halbfabrikate gelten, so z.B. Klebstoffe etc.

– Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind gestattet, wenn entweder ein Verderben von Rohstoffen oder ein Misslingen von Arbeitsergebnissen droht.

Ein Verderben von Rohstoffen wird dann angenommen, wenn sich diese wegen der Sonn- oder Feiertagsunterbrechung so verändern, dass sie nicht oder nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. Denkbar ist das Verderben durch Oxidation, Austrocknung und andere Zersetzungsprozesse. Insbesondere in der chemischen Industrie wird auch das Verlorengehen eines Rohstoffs als Verderben angesehen.

Ein Misslingen von Arbeitsergebnissen soll vorliegen, wenn die Produkte wegen der Unterbrechung der Arbeit am Sonn- oder Feiertag nicht gelingen oder Fehler aufweisen, die ihre Verwendung als bestimmungsgemäßes Arbeitsergebnis ausschließlich oder wesentlich beeinträchtigen. Eine „mindere Qualität“ im Sinne des Gesetzes wird auch dann angenommen, wenn die Qualität des verarbeiteten Endprodukts bei Unterbrechung des Arbeitsprozesses hinter derjenigen zurückbleibt, die sich bei durchgängiger Arbeit ergeben würde.

Allgemein wird gefordert, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen ca. 5 % der Produktion betreffen. Allerdings werden starre Grenzen in der Literatur mehrheitlich abgelehnt.

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG insbesondere in der chemischen Industrie häufig erfüllt werden. Werden z.B. bei Produktionsunterbrechung unbeständige Zwischenprodukte hergestellt oder droht bei Produktionsunterbrechung eine unerwünschte chemische Reaktion, sollte die Berechtigung bestehen, weiter zu produzieren. Dasselbe wird angenommen, wenn die Eigenarten der Produktion bzw. des Produktes die Unterbrechung der Produktion verbieten, weil z.B. das erzeugte Produkt nicht hinreichend lager-/stapelfähig ist. Diese Frage betrifft insbesondere Weiterverarbeitungsprozesse. Ist die Weiterverarbeitung erforderlich, weil das Zwischenprodukt nicht sinnvoll gelagert werden kann bzw. hierfür keine Kapazitäten bestehen, kann die Produktion/Weiterverarbeitung fortgesetzt werden.

Ein durchgehender Betrieb wird auch dann als gerechtfertigt angesehen, wenn im Betrieb für einzelne Arbeitsbereiche lange An- und Abfahrvorgänge für die jeweilige Produktions-/Verarbeitungsstufe anfallen. So wird angenommen, dass bei der erforderlichen Dauer des Einfahrens eines Vorgangs von mehr als 8 Stunden keine Unterbrechung zumutbar sei.

In der chemischen Industrie betrifft dies vor allem Herstellungsverfahren, bei denen sich erst nach längerer Zeit konstante Prozessbedingungen einstellen (Temperatur, Druck). Das gleiche gilt für chemische Herstellungsverfahren, die erst bei hohen Temperaturen in Gang kommen.

Soweit im Chargenbetrieb produziert wird, akzeptiert die arbeitszeitrechtliche Literatur kontinuierliche Herstellungsprozesse, wenn durch deren Unterbrechung an Sonn- und Feiertagen oder deren Nichtansetzen am Samstag bzw. am Werktag davor werktägliche Produktionsausfälle von 8 und mehr als 8 Stunden wegen der Arbeitsunterbrechung entstehen würden.

2. § 10 Abs. 1 Nr. 16 ArbZG

Diese Gestattungsregelung hat folgenden Wortlaut:

„Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.“

Diese Regelung gestattet Arbeiten, die zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen erforderlich sind. Davon ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Einstellung der Produktion selbst oder der Abfüllung von Produkten dazu führen würde, dass Leitungen oder Düsen verstopfen, die Durchflussgeschwindigkeit im System reduziert wird etc.

3. § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG:

Hier findet sich folgende Ausnahmeregelung:

„Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen.“

Die Vorschrift hat Nebenarbeiten zur eigentlichen Produktion im Blick, nämlich solche der Reinigung und Instandhaltung. Auch die im Gesetz benannten Vorbereitungsarbeiten, wie z.B. die Inbetriebsetzung von Förder- und Aufzugsanlagen, die Inbetriebnahme von Maschinen, das Befeuern von Öfen usw., sollen unter der Voraussetzung, dass diese nicht an Werktagen vorgenommen werden können, zulässig sein.

Sehr weitgehend ist die Gestattung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen. Sie gilt für sämtliche Datennetze und Rechnersysteme und die mit ihnen verbundenen Einzelkomponenten.

4. § 10 Abs. 2 ArbZG

Nach dieser Vorschrift dürfen Arbeitnehmer abweichend von § 9 ArbZG an Sonn- und Feiertagen mit Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion gesetzlich zulässigen Arbeiten der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.

Erforderlich ist also eine Gegenüberstellung des jeweiligen Personalbedarfs.

B. Gestattung von Haupt- und Nebenarbeiten

In der arbeitsrechtlichen Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass im Rahmen der Ausnahmetatbestände des § 10 ArbZG nicht nur die ausdrücklich genannten Arbeiten zulässig sind, sondern auch die dazugehörigen Hilfs- und Nebenarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen.

Daher gilt, dass Instandsetzung und Wartung sowie Überwachungstätigkeiten ebenfalls gestattet sind, soweit sich diese Arbeiten auf die am Sonn- und Feiertagen zulässigen (Haupt-) Arbeiten beziehen. Allerdings sollen diese Arbeiten dem Umfang nach auf diejenigen zu beschränken sein, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Es dürfen also regelmäßig nur so viele Arbeitnehmer mit den nicht verschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, wie für die Verrichtung der Arbeiten unbedingt erforderlich sind.

So kommen grundsätzlich auch Lagerarbeiten an Sonn- und Feiertagen in Betracht, wenn es sich hierbei um Nebenarbeiten zur Produktion handelt und soweit diese nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

C. Behördliche Genehmigungen

Soweit die Voraussetzungen für die „automatische“ Zulassung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt sind, bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis/Genehmigung der dafür zuständigen Behörde. Hier sind folgende Genehmigungstatbestände zu erwähnen:

1. § 13 Abs. 1 ArbZG

§ 13 Abs. 1 AZG gestattet zunächst der Bundesregierung, den Ausnahmebereich des § 10 ArbZG zu erweitern. Die Bundesregierung hat hiervon nur insoweit Gebrauch gemacht, als dass Rechtsverordnungen für die Bereiche „Eisen-und Stahlindustrie“ und „Papierindustrie“ erlassen worden sind. Für die chemische Industrie findet sich derartiges nicht.

Nach § 13 Abs. 2 ArbZG können auch die Bundesländer/Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen zur Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 10 ArbZG erlassen. Allerdings bezieht sich diese Befugnis nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein auf die Erweiterung der Ermächtigungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2a ArbZG. Diese Norm wiederum bezieht sich auf das so genannte „Bedürfnisgewerbe“. Dieses wird in den Bereichen der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung tätig. Die chemische Industrie wird davon regelmäßig nicht erfasst! Tatsächlich besteht auch kein Sonderrecht des Landes Sachsen-Anhalt für die chemische Industrie. Es ist lediglich die Bedarfsgewerbeordnung vom 04.05.2000 in der Fassung vom 22.11.2006 erlassen worden.

2. § 13 Abs. 4 ArbZG

§ 13 Abs. 4 ArbZG ist als „Sollvorschrift“ ausgestaltet. Die jeweilige Aufsichtsbehörde soll die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligen, soweit diese Arbeiten aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.

Der Regelungsgehalt dieser Norm ist weitgehend mit demjenigen von § 10 Abs. 1 Nr. 15, 16 deckungsgleich. In der Literatur wird angenommen, dass der Ausnahmetatbestand daher restriktiv zu handhaben ist. Die Regelung in dieser Norm wird allenfalls produktions- bzw. produktionsnahe Arbeiten an Sonn- und Feiertagen im Blick haben, hingegen kaum Lagerarbeiten.

3. § 13 Abs. 5 ArbZG

§ 13 Abs. 5 ArbZG ist im Gegensatz zu der vorangehenden Norm als „Muss-Vorschrift „ausgestaltet. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn anderenfalls die (internationale) Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens/Betriebs gefährdet ist.

4. § 14 Abs. 1 ArbZG

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in Not- sowie außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, Abweichungen von den §§ 9 – 11 ArbZG möglich sind und insoweit auch eine Ausdehnung von § 10 erfolgen kann. Als außergewöhnliche Fälle bzw. Notfälle werden typischerweise Brände, Explosionen, Überschwemmungen, aber auch unaufschiebbare Entladearbeiten benannt. Hingegen sollen Auftragshäufungen wegen mangelnder Kapazitäten nicht hierunter zu fassen sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat herausgestellt, dass wirtschaftliche Nachteile allein ein Abweichen von den in § 14 Abs. 1 genannten Arbeitszeitnormen nur dann rechtfertigen, wenn diese das dem Arbeitgeber zumutbare Maß überschreiten (BAG, Urteil vom 28.2.1958, AP Nr. 1 zu § 14 AZO).

Diese Feststellung des Bundesarbeitsgerichts aus 1958 wird aber kaum geeignet sein, im Sinne einer Generalklausel zur Rechtfertigung wirtschaftlich sinnvoller Arbeiten herangezogen zu werden.

5. § 15 Abs. 2 ArbZG

Schließlich kann die Aufsichtsbehörde auch Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse dringend nötig ist. Das öffentliche Interesse soll nur dann zu bejahen sein, wenn ohne die Ausnahmeregelung der Allgemeinheit oder einem erheblichen Teil der Bevölkerung ein nicht nur geringfügiger Schaden droht.

D. Sanktionen bei nicht erlaubter Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Der Verstoß gegen das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist bußgeldbewehrt. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG wird dieser Umstand als Ordnungswidrigkeit bewertet. Er kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden. Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich und gefährdet er damit die Gesundheit oder die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, wird diese Gesetzesverletzung als Straftat gewertet, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Dasselbe gilt für den Fall beharrlich wiederholter Verstöße.

Fazit:

Die Bedeutung von Sonn- und Feiertagsarbeit nimmt in der Industrie zu. Das Industrieunternehmen hat jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Sonn- und Feiertagsarbeit schon per se im Betrieb gestattet ist oder ob es einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedarf. Hier ist jedem Arbeitgeber dringend zu raten, größte Sorgfalt bei der Prüfung der Rechtslage an den Tag zu legen, um insbesondere die drastischen Sanktionen etwaiger Gesetzesverstöße zu umgehen.

In diesen Bereichen unterstützen wir Sie gerne.