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Gut beraten

Über die Kanzlei Dr. Gloistein & Partner

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Partnerschaft und Ihre Partner (nachfolgend gemeinschaftlich kurz „Partnerschaft“ genannt), an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen.

(2) Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

(1) Der Auftrag wird grundsätzlich der Partnerschaft erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Partner vorgeschrieben ist (z. B. Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen).

(2) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.

(3) Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Partnerschaft entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten, partnerschaftsinternen Organisation. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich der Partnerschaft zu.

(4) Die Partnerschaft führt alle Aufträge mit größter Sorgfalt unter Beachtung der für sie geltenden Berufsordnungen und Standesrichtlinien und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch.

(5) Die Partnerschaft ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Entsprechend von Dritten oder von dem Mandanten gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die Partnerschaft hat jedoch auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. Die Tätigkeit der Partnerschaft erfolgt nach bestem Wissen und orientiert sich an Gesetz, Rechtsprechung und der jeweiligen berufsbezogenen Fachwissenschaft.

(6) Die Partnerschaft arbeitet im Rahmen der Auftragsdurchführung – soweit notwendig – mit Sachverständigen zusammen. Diese sind dem Mandanten gegenüber stets selbst verpflichtet. Im Übrigen setzt die Partnerschaft ausreichend ausgebildetes und mit den nötigen Fachkenntnissen versehenes Personal ein.

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Die Partnerschaft ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern der Partnerschaft dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die Partnerschaft mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Partnerschaft oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die Partnerschaft in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen in der Regel zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit auch der Auftrag schriftlich erteilt wurde.

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Partnerschaft sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

(2) Die Partnerschaft übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

(3) Die Partnerschaft ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Mandanten

Der Mandant ist verpflichtet, die Partnerschaft nach Kräften zu unterstützen und in ihrer Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Partnerschaft schriftlich, zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Gebühren und Auslagen/ Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung

(1) Die Vergütung der Partnerschaft richtet sich nach den für sie geltenden Vergütungsgesetzen in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Partnerschaft neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einzelheiten der Zahlungsweise ergeben sich aus den Vergütungsgesetzen oder der individuell abgeschlossenen Vereinbarung.

(2) Der Auftraggeber hat die Kosten für Abschriften, Ablichtungen und Ausdrucke, deren Anfertigung sachdienlich war, nach Nr. 7000 VV RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt. Elektronisch überlassene Dateien drucken wir aus. Für erforderliche Handelsregisteranfragen sind die der Partnerschaft entstehenden Auslagen (Gerichtskosten etc.) vom Auftraggeber in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Für elektronische Handelsregisteranfragen in Sachsen-Anhalt ist eine Pauschale in Höhe von 8,00 EUR zu zahlen.

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnung auf Basis des Gegenstandswertes erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(4) Wenn in der Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche Deckungszusage der Partnerschaft bestätigt wird, verzichtet die Partnerschaft ab Zugang der Deckungszusage in der Regel auf die Erhebung von weiteren Vorschussleistungen gegenüber dem Mandanten, mit Ausnahme einer eventuellen Selbstbeteiligung.

(5) Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Honorarforderungen der Partnerschaft sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Hingabe von Schecks und Wechseln sowie Zahlungen durch elektronische (Kredit-) Kartensysteme.

(6) Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Partnerschaft.

(7) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Partnerschaft (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(8) Die Tätigkeit juristischer, nichtanwaltlicher Mitarbeiter mit erstem juristischem Staatsexamen wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

(9) Abreden, die Leistung an Erfüllung statt oder anderweitige Leistungen erfüllungshalber zulassen sowie Abreden, nach denen entstandenes Honorar gemindert werden soll oder einem einzelnen Partner zustehen soll, werden wirksam nur schriftlich getroffen.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung der Partnerschaft und ihrer Partner für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen ist begrenzt.

(2) In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Partnerschaft in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 EURO (in Worten: eine Million Euro) beschränkt.

(3) Die Haftung der Partner neben der Partnerschaftsgesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 2 PartGG). In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Partner neben der Partnergesellschaft in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 EURO (in Worten: eine Million Euro) beschränkt.

(4) Sollte aus Sicht des Mandanten eine über 1.000.000,00 EURO hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

(5) Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.

§ 8 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsdurchführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 9 Kündigung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

(2) Das Kündigungsrecht steht auch der Partnerschaft zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

(3) Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Scheidet der das Mandat bearbeitende Partner aus der Partnerschaft aus, verbleibt das Mandat grundsätzlich bei der Partnerschaft. Überträgt der Mandant die Fortführung des Mandats dem ausgeschiedenen Partner, ist die Partnerschaft berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren unverzüglich abzurechnen.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Honorare und Auslagen hat die Partnerschaft an den ihr überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.

(2) Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die Partnerschaft alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

(3) Die Pflicht der Partnerschaft zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages.

(4) Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit der Partnerschaft an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei der Partnerschaft, erfolgt diese nur gegen Honorar.

§ 11 Erstattungsansprüche des Mandanten

Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an die Partnerschaft in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die Partnerschaft wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

§ 12 Sonstiges

(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Partnerschaft dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

(2) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Regelung.