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Gesellschafterwechsel in der GmbH und Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft – Welche Auswirkungen ergeben sich für das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers?

Die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind deren Eigentümer. Demgemäß bestimmen sie über das Schicksal der GmbH und den Umgang mit den die Gesellschaft betreffenden wesentlichen Fragen. Gemäß § 46 Abs. 5 GmbHG unterfällt auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern der Gesellschafterversammlung, sofern nicht aufgrund gesonderter gesetzlicher Anordnung (Mitbestimmungsgesetze mit Ausnahme des Drittelbeteiligungsgesetzes) ein Aufsichtsrat bzw. Beirat zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit für Abschluss und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist gesetzlich nicht geregelt. Anerkannt ist, dass diese Zuständigkeit regelmäßig mit derjenigen zur Bestellung und Abberufung einhergeht. Insoweit wird von der „Annexkompetenz“ gesprochen.

– Welche Auswirkungen hat nun aber ein etwaiger Gesellschafterwechsel auf das Geschäftsführeranstellungsverhältnis?

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen steht häufig im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Verschmelzung der Gesellschaft auf eine andere GmbH. Regelmäßig ist das Szenario so ausgestaltet, dass die andere Gesellschaft die Gesellschaftsanteile der zu übernehmenden GmbH erwirbt und diese dann in einem zweiten Schritt auf sich verschmilzt.

Ein solcher Rechtsakt hat erhebliche Auswirkungen auf die „aufgeschmolzene“ Gesellschaft und damit auch auf das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind hier zu beachten?

1. Gesellschafterwechsel in der GmbH

Der Gesellschafterwechsel tritt durch Übertragung der Gesellschaftsanteile vom Altgesellschafter auf den Neugesellschafter ein. Eine solche Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf neue Gesellschafter hat unmittelbar keine Auswirkungen auf das Geschäftsführeranstellungsverhältnis.

Dem Geschäftsführer gegenüber fungiert gerade die Gesellschaft als solche als Dienstgeberin. Diese Gesellschaft bleibt als juristische Person auch bei einem Gesellschafterwechsel ohne Identitätsveränderung bestehen. Die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag ändern sich nicht. Irgendwelche Veränderungen hinsichtlich Vergütungsansprüchen, Ansprüche auf Tantiemezahlungen etc. können also nicht eintreten.

Häufig geht ein Gesellschafterwechsel aber mit Veränderungen in den Interessenlagen der Gesellschafter einher. Dies mag im Einzelfall zur Folge haben, dass die Gesellschafter die Entscheidung treffen, einen Wechsel in der Geschäftsführung herbeizuführen (um so z.B. einen der neuen Gesellschafter selbst zum Geschäftsführer zu bestimmen). Dann sind die Gesellschafter aber darauf verwiesen, die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen und anstellungsvertraglichen Regelungen herbeizuführen, so gegebenenfalls durch ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags. Sollte (wie in der Praxis häufig anzutreffen) der Geschäftsführeranstellungsvertrag auf einen bestimmten Zeitraum geschlossen sein, ohne dass die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung desselben im Vertrag festgelegt wurde, bleibt den (Neu-) Gesellschaftern kaum etwas anderes übrig, als den Ablauf der Vertragsdauer abzuwarten.

Zwar kann das Geschäftsführeranstellungsverhältnis stets aus sogenanntem „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen und damit auch fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses kann anstellungsvertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden. Der bloße Gesellschafterwechsel als solcher stellt aber niemals einen solchen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar!

2. Verschmelzung der GmbH auf eine andere Gesellschaft

Mit der Verschmelzung einer GmbH auf eine andere Gesellschaft erlischt die „aufgeschmolzene“ Gesellschaft als übertragender Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Mit Erlöschen der übertragenden Gesellschaft kommen auch deren Organe in Wegfall. Die Geschäftsführerposition findet keine rechtliche Grundlage mehr. Insoweit wird allgemein angenommen, dass die Organe nur als unselbständige Gliederungen der Gesellschaften Funktionen für diese ausüben, um dieser Handlungsfähigkeit zu verleihen. Der Bestand der Organe hängt damit untrennbar mit dem Bestand der Gesellschaft zusammen.

Fraglich ist, ob auch der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers erfasst wird.

Hier ist nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass ein solches Erlöschen nicht eintritt. Insoweit ist auf die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG abzustellen. Danach hat die Verschmelzung zur Folge, dass das Vermögen der übertragenden Rechtsträger einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Das Geschäftsführeranstellungsverhältnis beinhaltet eine rechtliche Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Daneben besteht für die Anwendbarkeit der Betriebsübergangsregelungen gemäß § 613 a BGB für Geschäftsführer und deren Anstellungsverhältnis kein Raum (BAG, Urteil vom 13.02.2003, Az. 8 AZR 654/01).

Fazit:

Gesellschafterwechsel können gravierende Veränderungen in der Gesellschaft mit sich bringen, wobei diese das Geschäftsführeranstellungsverhältnis als solche nicht unmittelbar berühren. Dasselbe gilt für die Verschmelzung der Anstellungsgesellschaft auf eine andere Gesellschaft. Häufig wird es bei solchen Konstellationen aber zu Interessenwechseln kommen, die sowohl die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter als auch den Geschäftsführer zwingen, rechtliche Möglichkeiten solcher Veränderungen auszuloten bzw. auf Maßnahmen der anderen Vertragspartei angemessen zu reagieren.

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