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Der GmbH-Geschäftsführer – Abberufung, Kündigung, Weiterbeschäftigung

In rechtlicher Hinsicht wird der GmbH-Geschäftsführer häufig als „janusköpfig“ bezeichnet. Tatsächlich bestehen zweierlei Rechtsbeziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft: Zum einen ergibt sich ein solches in organschaftlicher Hinsicht aus der Bestellung zum Geschäftsführer, zum anderen ist der Geschäftsführeranstellungsvertrag maßgeblich.

Abberufung: Die Bestellung der Geschäftsführer der GmbH ist zu jederzeit widerruflich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abberufung obliegt grundsätzlich den Gesellschaftern (§ 46 Nr. 5 GmbHG), die Befugnis dazu kann aber auf einen Aufsichtsrat oder Beirat übertragen werden.
Der Grundsatz der freien Abberufbarkeit des Geschäftsführers gilt nicht im Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes. Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass eine Abberufung nur aus bestimmten Gründen (z.B. „wichtiger Grund“ oder „sachlicher Grund“) erfolgen kann. Die Möglichkeit der Beschränkung der Abberufbarkeit der Geschäftsführer ist nicht nur für den Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist (Gesellschafter-Geschäftsführer) anerkannt, vielmehr auch für den sogenannten Fremdgeschäftsführer.

Kündigung: Die Abberufung als Geschäftsführer beinhaltet nicht gleichzeitig die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Kündigung. Nur unter besonderen Voraussetzungen kommt eine Koppelung des Bestands der gesellschaftsrechtlichen Bestellung und des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses in Betracht.

Die Abberufung stellt keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages dar. Die Gesellschaft hat daher die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, die jedoch im Anstellungsvertrag sehr kurz gehalten werden kann. Kündigt der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag, ist im Zweifel von einer gleichzeitigen Amtsniederlegung auszugehen.

Weiterbeschäftigung: Erfolgt durch die Gesellschaft die sofortige Abberufung des Geschäftsführers und kann eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses nur unter Einhaltung einer (häufig mehrmonatigen) Kündigungsfrist beendet werden, stellt sich die Frage nach der Weiterbeschäftigung in der Zwischenzeit. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Geschäftsführer in der Zeit bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages keine Beschäftigung in leitender Funktion verlangen könne. Das Gericht meinte, der Geschäftsführeranstellungsvertrag habe regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene sei typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer könne sie daher auch nicht verlangen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht (BGH, Urteil vom 11.10.2010, Aktenzeichen II ZR 266/08).

Umgekehrt wird angenommen, dass die Gesellschaft vom abberufenen Geschäftsführer verlangen könne, dass dieser auch Tätigkeiten unterhalb der Organebene übernimmt. Anderenfalls solle der Geschäftsführer sein Gehaltsanspruch verlieren. Ob diese Auffassung unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haltbar ist, erscheint aber als zweifelhaft. Im Falle von Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers sind zahlreiche juristische Fallstricke zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Gesellschaft und den Geschäftsführer. Rechtzeitige Beratung ist daher dringend zu empfehlen.