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Tod des Arbeitnehmers – Was haben Arbeitgeber und Hinterbliebene zu beachten?

Der Tod eines Arbeitnehmers ist regelmäßig ein tragisches Ereignis. Es wirft zahlreiche Fragen arbeits- und sozialrechtlicher Natur für die Hinterbliebenen/Erben des Arbeitnehmers und auch den vormaligen Arbeitgeber auf, die nachstehend näher beleuchtet werden sollen:

 

1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Tod des Arbeitnehmers führt regelmäßig zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis geht nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den/die Erben über, da die Arbeitsleistung im Regelfall in Person zu erbringen ist (§ 613 Satz 2 BGB).

 

2. Ansprüche auf Arbeitsvergütung

Vergütungsansprüche können nur im bestehenden Arbeitsverhältnis entstehen. Mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses (Todeszeitpunkt) endet die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitsvergütung. Die bis zum Eintritt des Todes erworbenen Lohn- bzw. Gehaltsansprüche gehen nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den/die Erben über. Dabei ist es unerheblich, welcher Natur die Vergütungsansprüche sind (Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

Zum Teil sehen Arbeitsverträge oder Tarifverträge vor, dass die Arbeitsvergütung bei Tod des Arbeitnehmers noch für einen gewissen Zeitraum (z. B. bis zum Ende des Sterbemonats) weitergezahlt wird. Auch solche Ansprüche stehen dann den Erben zu.

 

3. Sterbegeld

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes besteht nicht. Ein Sterbegeldanspruch kann aber arbeitsvertraglich vereinbart werden.

In verschiedenen Tarifverträgen sind Sterbegeldansprüche normiert. Zu benennen sind hier zum Beispiel Sterbegeldansprüche für Angestellte des öffentlichen Dienstes nach § 23 Abs. 3 TVöD/TV-L. Sterbegeldansprüche finden sich auch in verschiedenen Tarifverträgen der Erfrischungsgetränke-Industrie und im Bereich von Brauereien. Zum Teil knüpfen Tarifverträge den Sterbegeldanspruch daran, dass der Anspruchsberechtigte Erbe zuvor in häuslicher Gemeinschaft mit dem verstorbenen Arbeitnehmer gelebt hat. Wiederkehrend ergibt sich hier die Problematik, ob diese Einschränkung auch für unmittelbare Angehörige (insbesondere Kinder) des verstorbenen Arbeitnehmers gilt. Hier sprechen gute Argumente dafür, eine solche Einschränkung zu verneinen (vgl. LAG Essen, Urteil vom 14.05.2003, Az. 8 Sa 1707/02).

Ansprüche auf Sterbegeld sind steuerpflichtig. Hingegen besteht keine Sozialversicherungspflicht, da es sich beim Sterbegeld nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV handelt.

 

4. Urlaub und Urlaubsabgeltung

Mit der todesbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen auch etwaige Urlaubsgewährungsansprüche. Hier stellt sich die Frage, ob ein etwaig nicht mehr gewährter Urlaub entsprechend § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten ist und der Erbe einen solchen Abgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber des Verstorbenen erwirbt. Das Bundesurlaubsgesetz sieht eine Urlaubsabgeltung immer für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf Urlaubsgewährung hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung geurteilt, dieser Abgeltungsanspruch setze voraus, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebt. Sterbe der Arbeitnehmer, erlösche der höchstpersönliche Urlaubsgewährungsanspruch. Hieraus könne dann auch kein vererbliches Recht erwachsen (BAG, Urteil vom 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10). Im Ergebnis bedeutet dies, dass etwaige Erben des verstorbenen Arbeitnehmers hinsichtlich eines möglichen Resturlaubsanspruchs leer ausgehen.

 

5. Ansprüche auf Abfindung

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, inwieweit Erben einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erwerben können. Diese Problematik stellt sich immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, der Arbeitnehmer wegen der Kündigung einen Abfindungsanspruch erwirbt, er dann aber vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt.

Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann auf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, einem Tarifvertrag, einem Sozialplan oder einer gerichtlichen Einigung im Kündigungsschutzverfahren beruhen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Auszahlung der Abfindung erst mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu geurteilt, dass der Anspruch nicht entstehe, wenn der Arbeitnehmer vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses stirbt (BAG, Urteil vom 16.05.2000, Az. 9 AZR 277/99).

Allerdings kann festgelegt werden, dass der Anspruch auf eine Abfindung bereits zum Zeitpunkt der zugrundeliegenden Vereinbarung (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Einigung im Kündigungsschutzverfahren etc.) entsteht. Auch Tarifverträge und Sozialpläne können einen frühen Zeitpunkt für das Entstehen von Abfindungsansprüchen festlegen. Dann würde die Zahlung lediglich zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. In einem solchen Fall erwirbt der Erbe den Abfindungsanspruch ohne Einschränkungen!

Zu Fragen im Zusammenhang mit dem Tod eines Arbeitnehmers beraten wir Sie gern.