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Betriebsratssitzung und Teilnahme der Gewerkschaft und sonstiger Personen – welche Spielregeln sind zu beachten:

Die Willensbildung des Betriebsrats bedarf eines Rahmens. Gerade in mehrköpfigen Betriebsräten ist es erforderlich, dass die Mitglieder zusammen kommen können, um ihren Aufgaben nachzukommen und insbesondere etwaige Beschlüsse umsetzen zu können.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht insoweit vor, dass Sitzungen des Betriebsrats stattfinden.

Dabei ist der Betriebsrat nicht gehalten, diese Zungen unter Ausschluss Dritter durchzuführen. Vielmehr können insbesondere Gewerkschaftsmitglieder unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen hinzugezogen werden.

 

1. Sitzungen des Betriebsrats

Ist der Betriebsrat gewählt und im Betrieb etabliert, hat er Sitzungen durchzuführen. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beruft der Vorsitzende des Betriebsrats die Sitzungen ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.

Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ausdrücklich bestimmt der Gesetzgeber, dass auch Schwerbehindertenvertretung sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter einzuladen sind, soweit diese ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben.

Gem. § 30 BetrVG finden die Sitzungen des Betriebsrats in der Regel während der Arbeitszeit statt. Allerdings gilt auch hier, dass der Betriebsrat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen hat. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube bei Betriebsräten, dass die Sitzungen und deren Zeitpunkt in freiem Ermessen festgesetzt werden können. Mit einer derart weiten Autonomie hat das Betriebsverfassungsgesetz die Arbeitnehmervertretung nicht ausgestattet.

Ferner gilt, dass der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen ist. Dies hat nach allgemeiner Auffassung „rechtzeitig“ zu erfolgen. So soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die nötigen Dispositionen für die Arbeitsverhinderung der an der Sitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder zu treffen. Tunlichst sollte darauf geachtet werden, dass die Mitteilung so rechtzeitig erfolgt, dass z. B. auf die Gestaltung von Dienstplänen Einfluss genommen werden kann.

Werden Betriebsratssitzungen unter Missachtung der betrieblichen Notwendigkeiten durchgeführt, stellt dies eine Pflichtverletzung des Betriebsrats bzw. der Betriebsratsmitglieder dar. Dies kann Sanktionen gem. § 23 BetrVG zur Folge haben!

Die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Einberufung der Betriebsratssitzung geht im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden auf das stellvertretende Betriebsratsmitglied über. Steht auch dieses nicht zur Verfügung bzw. sind weitere Stellvertreter nicht gewählt, hat der Betriebsrat im Falle dringenden Beratungsbedarfs ein sogenanntes Selbstzusammentrittsrecht, dass von jedem Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden kann.

Betriebsratssitzungen sind grundsätzlich bedarfsabhängig einzuberufen. Allerdings kann die Einberufung einer Betriebsratssitzung von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder durch den Arbeitgeber erzwungen werden (§ 29 Abs. 3 BetrVG).

 

2. Teilnahmerecht des Arbeitgebers

Hinsichtlich des Rechts zur Teilnahme durch den Arbeitgeber gilt Folgendes:

Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Grundsätzlich nimmt auch der Arbeitgeber daran nicht teil. Dem Arbeitgeber steht kein allgemeines Recht zur Sitzungsteilnahme zu. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber zu Sitzungen aber eingeladen werden, was eines vorherigen Beschlusses des Betriebsrats bedarf.

Findet eine Betriebsratssitzung auf Verlangen des Arbeitgebers statt, ist Letzterer selbstverständlich einzuladen. Er hat daran teilzunehmen. Der Arbeitgeber kann gem. § 29 Abs. 4 Satz 2 BetrVG einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

 

3. Hinzuziehung von Gewerkschaftsvertretern

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen (§ 31 BetrVG).

Eine Sitzungsteilnahme von Gewerkschaftsvertretern setzt daher zunächst voraus, dass entweder der Betriebsrat insgesamt über eine solche Teilnahme beschließt oder mindestens 25  % der Betriebsratsmitglieder dies beantragen.

Die Gewerkschaft, deren Vertreter an der Sitzung teilnehmen soll,  muss im Betriebsrat vertreten sein. Das heißt, dass mindestens ein Betriebsratsmitglied eben dieser Gewerkschaft angehören muss!

Ist keines der Betriebsratsmitglieder gewerkschaftsgebunden, kommt demnach eine Teilnahme von Gewerkschaftsmitgliedern an Betriebsratssitzungen nicht in Betracht. Der Arbeitgeber ist insoweit berechtigt, Gewerkschaftsmitgliedern das Betreten des Betriebs zur Teilnahme an der Sitzung zu verwehren.

Soweit der Betriebsrat dies für erforderlich hält und halten darf, können sonstige Auskunftspersonen zur Beratung in Einzelfragen hinzugezogen werden, so z. B. Rechtsanwälte (BAG, Beschluss vom 20.10.1999, Az. 7 ABR 37/98). Denkbar ist ferner die Hinzuziehung von Beratern, Sachverständigen, Behördenvertreter, Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. Auch können notwendige Hilfspersonen (z. B. Dolmetscher) hinzugezogen werden. Dies steht sämtlichst aber unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit. Nur in diesem Rahmen ist der Arbeitgeber verpflichtet das Betreten des Betriebsgeländes durch derartige Personen zu dulden.

 

Etwaige Streitigkeiten in vorstehenden Fragen sind beim Arbeitsgericht im Rahmen eines sogenannten Beschlussverfahrens zu klären. Hier unterstützen wir Sie gerne.