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Arbeit an Sonn- und Feiertagen – Ein gesetzliches Verbot und dessen Ausnahmen:

Der biblische Grundsatz der Sonntagsruhe trägt bis heute im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Nun findet er sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten und gleichzeitig Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern (§ 1 Nr. 1 ArbZG).

 

1. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann in mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zum sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht (§ 9 Abs.2 ArbZG). Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

 

2. Gesetzliche Gestattung von Sonn- und Feiertagsarbeit

Für eng gefasste Ausnahmebereiche sieht das Arbeitszeitgesetz die Erlaubnis vor, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zu erbringen. In dem Katalog des § 10 Abs. 1 ArbZG finden sich einschlägige Fallgruppen. Nach dieser Norm dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können und die weiteren im Gesetz definierten Voraussetzungen vorliegen.

Die Ausnahmetatbestände gelten kraft Gesetzes, eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Arbeitsbehörde ist im Anwendungsbereich von § 10 ArbZG nicht erforderlich.

Beispielhaft ist Sonn- und Feiertagsarbeit im Not- und Rettungsdienst sowie bei der Feuerwehr gestattet. Das Gesetz erlaubt derartige Arbeiten auch in sonstigen Bereiche, die als besonders existenziell anzusehen sind oder die dem Kultur- und Sportbereich zuzuordnen sind. Es ist nahezu selbstverständlich, dass sich die gesetzliche Gestattung auf Arbeiten in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen ebenso erstreckt wie auf Gaststätten, Theatervorstellungen, Sport-, Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Erfasst werden ferner Verkehrs- und Versorgungsbetriebe.

Darüber hinaus sind Sonn- und Feiertagsarbeiten auch gestattet, soweit dies zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen bzw. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen notwendig ist.

Im Rahmen der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 16 ArbZG sind nicht nur die ausdrücklich genannten Arbeiten zulässig, sondern auch die dazugehörigen Hilfs- und Nebenarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen.

 

3. Gesetzliche Genehmigungstatbestände

Soweit Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht schon nach § 10 ArbZG zulässig sind, kommt im Einzelfall eine staatliche Genehmigung in Betracht.

Beispielhaft sei der Genehmigungstatbestand in § 13 Abs. 4 ArbZG zu benennen. Danach soll die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 ArbZG bewilligen, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern. Hier gibt das Gesetz der Aufsichtsbehörde einen vergleichsweise weiten Ermessensspielraum.

Erheblich enger sind die Entscheidungsspielräume der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 5 ArbZG. Danach hat die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. Kann also für einen Betrieb nachgewiesen werden, dass Sonn- und Feiertagsarbeit zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich ist, wird eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erfolgen!

 

4. Ausdehnung der Arbeitszeit in außergewöhnlichen Fällen

In Not- sowie außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, sind Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot möglich.

Als außergewöhnliche Fälle bzw. Notfälle werden typischerweise Brände, Explosionen, Überschwemmungen, aber auch unaufschiebbare Entladearbeiten anerkannt. Auftragshäufungen wegen mangelnder Kapazitäten sollen allerdings nicht hierunter zu fassen sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat herausgestellt, dass wirtschaftliche Nachteile allein ein Abweichen von den Arbeitszeitnormen nur dann rechtfertigen, wenn diese das dem Arbeitgeber zumutbare Maß überschreiten (BAG, Urteil vom 28.02.1958, Az. 1 AZR 491/56).

 

5. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes obliegt den zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Zuständigkeiten werden von den jeweiligen Bundesländern festgelegt.

Die zuständige Behörde entscheidet auch über Ausnahmebewilligungen. Insoweit ist es sinnvoll, dass sich Arbeitgeber frühzeitig und schriftlich an die Behörde wenden und einen Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit stellen. Es empfiehlt sich dringend, die maßgeblichen Gründe detailliert zu schildern. Wird der Bewilligungsantrag zum Beispiel darauf gestützt, dass anderenfalls die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, muss die Wettbewerbssituation in Ansätzen aufgezeigt werden. International agierende Unternehmen haben hier sogar die Möglichkeit, auf Wettbewerb durch „Schwesterbetriebe“ zu verweisen!

Üblicherweise fordert die Aufsichtsbehörde vor einer etwaigen Bewilligung eine Stellungnahme des Betriebsrats ein. Daher ist es sinnvoll, mit der Arbeitnehmervertretung rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.

Wird der gestellte Antrag auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit abgelehnt, kann in einem Verwaltungsverfahren dagegen vorgegangen werden. Zu Einzelheiten in diesem Problemkreis beraten wir Sie gerne.