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Abmahnung und Personalakte I – Welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer

1. Abmahnung im Arbeitsverhältnis

Der Mensch ist fehlbar. Daher sind auch im Arbeitsverhältnis Fehlleistungen/ Pflichtverletzungen nicht auszuschließen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer, muss dies vom Arbeitnehmer nicht hingenommen werden. Er kann ebenso reagieren wie der Arbeitgeber bei Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer. Soweit der Arbeitnehmer den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht aufkündigen möchte, kann er gegenüber dem Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen.

An der Tagesordnung sind hingegen Abmahnungen, die von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen werden. Insoweit bestehen weitreichende Möglichkeiten des Rechtsschutzes:

Ist eine Abmahnung zu Unrecht erteilt worden, weil z.B. der Abmahnungsvorwurf nicht zutrifft, kann der Arbeitnehmer jederzeit Stellung zur Abmahnung nehmen. Eine Stellungnahme/ Gegendarstellung sollte in schriftlicher Form erfolgen. Diese kann dem Arbeitgeber mit der Aufforderung übermittelt werden, die Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen. Aus Beweiszwecken sollte eine schriftliche Stellungnahme für die eigenen Unterlagen kopiert werden. Es ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber aufgefordert wird, das Gegendarstellungsschreiben zur Personalakte zu nehmen und dort solange zu belassen, wie sich auch die der Gegendarstellung zu Grunde liegende Abmahnung selbst in der Personalakte befindet!

Eine darüber hinausgehende Möglichkeit ist diejenige, die Rücknahme einer Abmahnung und die Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte einzufordern. Ein solcher Anspruch ist anerkannt, weil die Personalakte ein „richtiges“ Bild des Arbeitsverhältnisses geben muss und fehlerhafte Abmahnungen Rechte des Arbeitnehmers verletzen. So ist daran zu denken, dass Abmahnungen durchaus geeignet sind, die Chance auf einen Aufstieg/ eine Beförderung zu verweigern. Nach mehrfachen Abmahnungen muss durchaus mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden.

Sollte der Arbeitgeber auf einen Rücknahme- und Beseitigungsantrag des Arbeitnehmers nicht reagieren, ist der Rechtsweg zum Arbeitsgericht eröffnet. Es kann Klage erhoben werden. Eine solche Klage erscheint auch dann stets als sinnvoll, wenn in einer Abmahnung verschiedene Pflichtverletzungen gerügt werden (sogenannte Sammelabmahnung), möglicherweise aber nur einzelne Vorwürfe unberechtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zieht eine Teilunwirksamkeit die Rechtswidrigkeit der gesamten Abmahnung nach sich!

2. Einsicht in die Personalakte

In nahezu jedem Unternehmen werden für die dort beschäftigten Mitarbeiter Personalakten geführt. Darin finden sich regelmäßig neben Arbeits-/ Änderungsverträgen auch sonstige Schriftstücke und Aktenvermerke, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Nicht zuletzt werden dort etwaige Abmahnungen abgelegt.

Häufig hat der Arbeitnehmer keine Kenntnis über den konkreten Inhalt der Personalakte und etwaig dort befindliche negative Äußerungen des Arbeitgebers oder sonstiger Personen. Um dem Abhilfe zu schaffen, ist die Einsicht in die Personalakte erforderlich. In Betrieben mit gewähltem Betriebsrat gewährleistet § 83 Abs. 1 BetrVG ein Recht jedes Arbeitnehmers, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Hierzu kann der Mitarbeiter ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen.

Dieser Rechtsgrundsatz gilt allerdings auch in sonstigen Betrieben, die nicht über einen Betriebsrat verfügen. Insoweit wird zutreffend angenommen, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Akteneinsichtsrecht entsprechend § 83 Abs. 1 BetrVG beinhaltet. Lehnt der Arbeitgeber ein Akteneinsichtsgesuch ab, ist auch hier stets darüber nachzudenken, dass Arbeitsgericht anzurufen.