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Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund – Besonderheiten bei Zerwürfnissen mit Gesellschaftern

Die Bestellung eines Geschäftsführers der GmbH ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG zu jeder Zeit widerruflich. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe denselben notwendig machen. Soweit im Gesellschaftsvertrag keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Abberufung des Geschäftsführers vereinbart wurden, genießt der Geschäftsführer in seiner Organstellung keinen echten Bestandsschutz.

Probleme tauchen aber dann auf, wenn tatsächlich wichtige Gründe zur Abberufung des Geschäftsführers anzunehmen sind, sich aber nicht sämtliche Gesellschafter auf eine Abberufung des Geschäftsführers verständigen können. Insoweit stellt sich die Frage, inwieweit sich einzelne Gesellschafter mit dem Abberufungswunsch gegenüber den weiteren Gesellschaftern durchsetzen können:

Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu eine richtungsweisende Entscheidung verkündet. Es führte aus, der GmbH sei es grundsätzlich nicht zumutbar, dass der grob pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer seine Tätigkeit fortsetzt. Die Ablehnung der Abberufung des Geschäftsführers durch einen Teil der Gesellschafter stelle eine Verletzung deren Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft selbst dar. Die Abberufung blockierende Mitgesellschafter könnten daher verpflichtet werden, dem Abberufungsverlangen anderer Gesellschafter zuzustimmen (OLG Köln, Urteil vom 01.06.2010, Az.: 18 U 72/09).

Insoweit ist aber deutlich zu machen, dass bei weitem nicht jedes Fehlverhalten eines Geschäftsführers dazu führt, dass ein Gesellschafter von anderen Mitgesellschaftern die Zustimmung zur Abberufung verlangen kann. Selbstverständlich ist im Einzelfall eine vertiefte Prüfung vorzunehmen, bei der wir sie gerne unterstützen.