1. Wahl des Betriebsrats In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei Arbeitnehmer wählbar sind, werden nach § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Betriebsräte gewählt. Die regelmäßige Amtszeit der Betriebsräte beträgt vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG). Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden ... weiterlesen
Verfasst von Dr. Hermann Gloistein
Stichworte » 2014, 2018, 7 ABR 53/02, Amtszeit, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, BAG, Beschluss vom 16.04.2003, Betriebsgröße, Betriebsrat, Betriebsratswahlen, Betriebsverfassungsgesetz, Freistellungen, Neuwahlen, Pflichtverletzung, Verlängerung, Vollfreistellung, Wahl, Wahlausschreiben, Wahlperiode, Wahlvorstand, § 1 Abs. 1 BetrVG, § 13 BetrVG, § 21 S. 1 BetrVG, § 23 Abs. 1 BetrVG, § 38 Abs. 1 BetrVG, § 9 BetrVG «
