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Arbeit an Sonntagen und Feiertagen/Zuschläge: Wann besteht Steuerfreiheit und Sozialabgabenfreiheit?

Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist arbeitsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Dies bestimmt § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Danach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0-24 Uhr nicht beschäftigt werden.

Für viele Branchen ist dieses Verbot allerdings aufgehoben, so z.B. für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Theater, Kinos, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgungsbetriebe, Landwirtschaft, Betriebe der Tierhaltung, Bewachungsgewerbe etc..

Die „klassische“ Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen entspricht schon längst nicht mehr der Realität für eine Vielzahl von Arbeitnehmern. Auch in Betrieben, welche durchgängig im Mehrschichtsystem produzieren, werden typischerweise Arbeiten an Sonn- und Feiertagen angeordnet, dies regelmäßig mit Zustimmung der zuständigen Behörden.

Die Beschäftigung an den grundsätzlich arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen stellt für Arbeitnehmer naturgemäß eine besondere Belastung dar. Das Arbeitszeitgesetz sieht hier daher Ausgleichsregelungen vor. So bestimmt § 11 Abs. 3 ArbZG, das Arbeitnehmer, die an einem Sonntag beschäftigt werden, einen Ersatzruhetag haben müssen. Dieser ist innerhalb eines Ausgleichszeitraums von zwei Wochen zu gewähren. Ähnliches gilt bei Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag; der Ersatzruhetag ist dann aber innerhalb eines verlängerten Zeitraums von acht Wochen zu gewähren (§ 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG).

Zuschlagsansprüche für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sieht das ArbZG nicht vor. Allerdings enthalten eine Vielzahl von Arbeitsverträgen und, soweit ersichtlich, die Mehrzahl der Tarifverträge, Regelungen, wonach für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Vergütungszuschläge gezahlt werden. Insoweit stellt sich die Frage, wie diese Zuschläge steuerlich und im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge behandelt werden.

 

1. Steuerrechtliche Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen

Zuschläge, die der Arbeitgeber für tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit leistet, sind in den Grenzen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Die maßgebliche Vorschrift findet sich hier in § 3 b EStG. Die dortigen Vorschriften begünstigen nur Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne. Unerheblich ist, ob es sich um Aushilfskräfte oder Teilzeitbeschäftigte handelt, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird. Die Steuerbefreiung gilt auch unabhängig davon, ob es sich um beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer handelt.

Gemäß § 3 b Abs. 1 EStG sind Zuschläge für Arbeit am 31.12. ab 14:00 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen steuerfrei, soweit diese 125 % des Grundlohns nicht übersteigen. Für Arbeit am 24.12. ab 12:00 Uhr, am 25 und 26.12. sowie am 01.05. sind Zuschläge in Höhe von bis zu 150 % des Grundlohns steuerfrei. Der maximale Grundlohn beläuft sich nach § 3 b Abs. 2 EStG aber auf 50 €.

Bezieht also z.B. ein Arbeitnehmer einen Grundlohn i.H.v. 50 € und leistet er Arbeit am 01.05., kommt ein steuerfreier Zuschlag in Höhe von max. 75 € in Betracht.

 

2. Sozialversicherungspflicht von Sonn- und Feiertagszuschlägen

Differenzierter sind die Regelungen zur Beitragspflicht von Zuschlägen in der Sozialversicherung. Grundsätzlich sind Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, soweit sie nicht steuerfrei sind. Das gilt aber nicht für Sonn- und Feiertagszuschläge, soweit das Entgelt, auf das sie berechnet werden, mehr als 25 € pro Stunde beträgt. Es ist also stets zu prüfen, ob das Entgelt pro Stunde, für das die Zuschläge bezahlt werden, über 25 € liegt. Ist dies nicht der Fall, sind die Zuschläge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit auch beitragsfrei, soweit sie nach § 3 b EStG steuerfrei sind.

Liegt das Entgelt pro Stunde, für das die Zuschläge gezahlt werden, aber über 25 €, sind nur die auf einen Grundlohnbetrag von bis zu 25 € entfallenden Zuschläge, nicht jedoch die auf den Betrag von über 25 € entfallenden Zuschläge im Rahmen ihrer Steuerfreiheit auch beitragsfrei.

Wieder andere Regelungen gelten für die gesetzliche Unfallversicherung. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind selbst dann dem Arbeitsentgelt beitragspflichtig zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind.

 

In diesen Fragestellungen, insbesondere bei der steuerlich- und sozialversicherungsrechtlich günstigen Ausgestaltung von Arbeitsverträgen, beraten wir Sie gerne.